
Wohnwert zählt als Einkommen
Zusätzliche Altersvorsorge beim Elternunterhalt
Rechtlicher Hintergrund: der Unterhaltsverpflichtete darf neben der gesetzlichen Rentenversicherung beim Elternunterhalt weitere fünf Prozent seines Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge verwenden. Bei der Anlageentscheidung, wie er diese private Altersvorsorge betreibt, ist das unterhaltspflichtige Kind frei. Entscheidend für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung einer privaten Altersvorsorge ist jedoch, dass der Unterhaltspflichtige die Altersvorsorge tatsächlich betreibt, also monatlich von seinen Einkünften Geld zur Seite legt. Bei einer selbstgenutzten Immobilie wird gefragt, ob der Eigentümer billiger als ein Mieter wohnt. Das ist dann der Fall, wenn die für die Immobilie erzielbare Marktmiete höher ist als die Belastungen, die der Eigentümer tragen muss, also Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen. Erspart sich der Eigentümer im Vergleich zu einer Anmietung der Immobilie etwas, spricht man im Unterhaltsrecht von einem Wohnwert. Dieser Wohnwert wird im Unterhaltsrecht als geldwerter Vorteil angesehen und wie Einkommen behandelt. Der BGH hatte jetzt für den Elternunterhalt zu klären, was als Kosten bei der Bestimmung des Wohnwertes abziehbar ist und dazu entschieden, dass die Tilgungsleistungen bis zur Grenze, bei der Zins und Tilgung den Wohnwert erreichen, noch nicht auf die private Altersvorsorgequote von 5 % angerechnet werden. Bei einem Bruttoverdienst in Höhe von zum Beispiel 4000 Euro monatlich kann das unterhaltspflichtige Kind daher 200 Euro über den Wohnwert hinaus als Altersvorsorge berücksichtigen.