Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?

         Einmal Chefarztgattin – immer Chefarztgattin gilt nicht mehr

Der früher geltende Grundsatz „Einmal Chefarztgattin – immer Chefarztgattin“ gilt seit dem Jahr 2006 nicht mehr, indem der BGH den Wegfall der Lebensstandardgarantie beschlossen hatte und die Chefarztgattin bereits hierdurch Federn lassen musste.

Seit dem 01.01.2008 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt nach der Scheidung herabzusetzen bzw. zeitlich zu begrenzen, d.h. also zu befristen. Letzteres soll also den vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Die Intention des Gesetzgebers war, dass der unbegrenzte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt die Ausnahme sein sollte, um den Grundsatz der Eigenverantwortung zu stärken. Der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt hingegen kann nicht befristet werden, weil dieser auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zeitlich begrenzt ist und der Bedürftige bis zur Scheidung keine Reduzierung seines eheangemessenen Bedarfs hinnehmen muss.

Dauer des Unterhaltsanspruchs

Der Unterhaltsverpflichtete stellt sich regelmäßig die Frage, wie lange er noch an seine Ehefrau nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss. Jeder Fall ist individuell zu betrachten, so dass es keinen Paragraphen gibt, der die genaue Dauer der Unterhaltszahlungen festlegt. Die Dauer des zu zahlenden Unterhaltsanspruchs hängt z.B. davon ab, ob gemeinsame Kinder betreut werden, dem Alter der Kinder, der Ehedauer, dem Ausbildungsstand und dem Verdienst der Ehefrau bei Heirat sowie die –auch finanzielle – Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse.

Es ist insbesondere zu prüfen, ob der Ehefrau sogenannte ehebedingte Nachteile durch die Ehe entstanden sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Ehefrau ohne die Heirat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bessere berufliche Position oder Beförderung etc. erhalten hätte. Allgemeine Lebensrisiken wie z.B. Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle aus betrieblichen Gründen gehören nicht zu den ehebedingten Nachteilen.

Ehebedingte Nachteile

Eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung dieses nachehelichen Unterhaltsanspruchs kommen also umso eher in Betracht, je weniger ehebedingte Nachteile vorhanden sind. Außerdem kann bei langer Ehedauer aufgrund der sog. nachehelichen Solidarität eine Herabsetzung oder Befristung ausgeschlossen sein.

Es ist also im Einzelnen sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten vorzutragen, welche ehebedingten Nachteile vorhanden bzw. nicht vorhanden sind und warum aus welchen Gründen eine unbefristete Unterhaltszahlung notwendig bzw. unangemessen ist.

Nachteile aufgrund der Kindeserziehung werden in der Regel durch den Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung ausgeglichen, der die Versorgungslücke ab Renteneintritt schließt. Auch bei langer Ehedauer von z.B. mehr als 20 Jahren kommt eine Befristung des Unterhalts mit Beginn der Altersrente in Betracht.

Auch wenn die Ehe nicht von sehr langer Dauer war und ehebedingte Nachteile verneint werden, können sich auch aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Herabsetzung oder Befristung sprechen. Fraglich ist weiter, ob die berechtigte Ehefrau in der Lage ist, innerhalb absehbarer Zeit durch eigene Berufstätigkeit denjenigen Lebensstandard zu sichern, den sie zum Zeitpunkt der Heirat aufgrund von Ausbildungsstatus und damals erzielten Verdienst hatte.

Häufig wird vom Unterhaltsverpflichteten der Einwand vorgebracht, dass deshalb kein Unterhalt mehr an die betreuende Ehefrau nach der Scheidung zu zahlen ist, weil die gemeinsam betreuten Kinder bereits drei Jahre alt sind. Es handelt sich hier aber nur um einen Mindestzeitraum, der sich verlängert, soweit dies entweder der Billigkeit entspricht oder die Belange des Kindes oder des betreuenden Elternteils dies erfordern.

Übergangszeit beim
Lebensstandard

Häufig wird übersehen, dass neben dem Unterhalt wegen Kindesbetreuung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegeben sein kann. Dies ist der Fall, wenn der betreuende Elternteil trotz der Kindesbetreuung nicht gehindert ist, Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Es verbleibt ihm dann ein restlicher Anspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen, weil der Unterhaltsverpflichtete höhere Einkünfte erzielt. Dieser Anspruch wird regelmäßig nur für eine Übergangszeit gewährt und soll dem Unterhaltsberechtigten keine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Standards verschaffen. Er hat nach einer Übergangszeit eine Reduzierung auf seinen vor der Heirat bestehenden Lebensstandard zu akzeptieren.

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