
Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen
Abmahnungen prüfen, um einstweilige Verfügung zu vermeiden
Abmahnungen sind also ernst zu nehmen. Dennoch sind die Unterlassungserklärungen genau zu überprüfen. Ist die Abmahnung berechtigt? Gibt es Verteidigungsmöglichkeiten, gegebenenfalls mit älteren Schutzrechten? Ist die Unterlassungsverpflichtung konkret benannt oder zu weit gefasst? Ist eine zu hohe Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung genannt oder sollte hier besser eine modifizierte Erklärung mit einer flexiblen Vertragsstrafe aufgenommen werden? Letztlich muss man sich bei Abgabe d er Unterlassungserklärung im Klaren darüber sein, dass diese sofort mit Abgabe gilt und nur unter ganz erschwerten Umständen wieder gekündigt werden kann. Zusätzlich ist von Unternehmen folgendes zu beachten: Wer einer Unterlassungspflicht unterliegt, hat alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit der Rechtsverstoß nicht wieder vorkommt. Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 12. Juli 2018 entschieden (Akz. 6 W 45/18), dass sich die Unterlassungspflicht nach rechtlichen Verstößen auch auf die Ergebnisse von Suchmaschinen erstreckt. Neben dem eigenen Internetauftritt müssen also auch die gängigen Suchmaschinenbetreiber angeschrieben und darauf hingewirkt werden, dass zum Beispiel Markenverletzungen in dort auffindbaren Treffern beseitigt werden. Im Fall, den das OLG Oldenburg zu entscheiden hatte, wurde beurteilt, dass der Unterlassungsschuldner durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass die durch das Unterlassungsverbot betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Notfalls muss fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden, um dem Unterlassungsgebot zu genügen. Sie müssen also Ihren Internetprovider ansprechen, wenn Sie selbst die erforderlichen Löschanträge bei Google und anderen Suchmaschinen nicht stellen können. Ansonsten droht ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot und die zuvor vereinbarte Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld wird fällig. Insofern muss man sich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung darüber im Klaren sein, dass man auch an die Beseitigung von Verstößen im Internet gedacht hat, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.