
Wenn Rentner sich scheiden lassen
Ansprüche für Übergangszeit beim Versorgungsausgleich selbst stellen
Bei der Rentnerscheidung wirkt sich dies dann sofort aus, da sich die Rente des einen erhöht und die Rente des anderen absinkt. Die Betroffenen erwarten dann, dass sich nach Vorliegen des rechtskräftigen Beschlusses über die Ehescheidung und des Versorgungsausgleiches die nächste Rentenzahlung sofort erhöht. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Versorgungsträger, wie z. B. die Deutsche Rentenversicherung, gemäß § 30 VersAusglG für eine Übergangszeit geschützt ist. Die Übergangszeit endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich erhalten hat. Wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich z.B. am 30.08.2017 rechtskräftig geworden ist und das Rechtskraftzeugnis beim Versorgungsträger am 02.10.2017 eingeht, endet die Übergangszeit für den Versorgungsträger am 30.11.2017. Folglich tritt für den begünstigten Rentner eine Rentenerhöhung erst ab Dezember 2017 ein, obwohl ihm diese bereits ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab dem 30.08.2017 zustehen würde. Versorgungsträger nicht in der Pflicht Der Rentenversicherer muss sich jedoch für diese Übergangszeit nicht darum kümmern, dass der Versorgungsausgleich ab Rechtskraft durchzuführen ist, da sich der Betroffene das Geld von seinem geschiedenen Ehegatten im Wege eines Bereicherungsanspruches gemäß § 812 BGB von seinem geschiedenen Ehegatten zurückzuholen hat, da dieser genauso lange zu viel Rente bekommen hat und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist. Der Anspruch ist durch die ausgleichsberechtigte Person durch formlose Zahlungsaufforderung gegenüber der ausgleichpflichtigen Person geltend zu machen. Nach erfolgloser Mahnung besteht die Möglichkeit, die Ansprüche beim Familiengericht geltend zu machen. In der Praxis wird dieser Anspruch aber oft übersehen.