Wenn die Mutter nur Stiefmutter sein darf

     Ausland definiert Eltern und Leihmutterschaft anders als deutsches Recht – BGH-Urteil erwartet

Nach deutschem Recht gilt (§ 1591 BGB): „Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Das hört sich zunächst einmal logisch und selbstverständlich an, ist es aber in den Zeiten moderner Reproduktionsmedizin beileibe nicht. Wenn Leihmütter und ausländisches Recht ins Spiel kommen, müssen homosexuelle und heterosexuelle Paare gleichbehandelt werden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes steht noch aus.

Etwa ein bis zwei Prozent aller Frauen unter 40 Jahren haben keine Eizellen (mehr) und können nur über Eizellspenden schwanger werden, was aber in Deutschland verboten ist. Daneben gibt es Frauen, die zwar Eizellen entwickeln, aber keine Gebärmutter (mehr) haben (weil entweder ohne Gebärmutter geboren oder aufgrund von Erkrankung entfernt); auch ihnen ist in Deutschland nicht zu helfen. In Deutschland herrscht die Denkweise, erst einmal alles zu verbieten, was einem zweifelhaft erscheint. Anders ist das in vielen Ländern der Welt. Dort steht man der modernen Reproduktionsmedizin positiv gegenüber und treibt auch die Forschung voran, die es in Deutschland kaum gibt. Deshalb wenden sich viele Deutsche an Kliniken im Ausland, um ihr Wunschkind möglich zu machen.

Der Fall:

Folgenden Fall hat das OLG Celle mit Beschluss vom 22.05.2017 (Az: 17 W 8/16) im Sinne der Eltern entschieden: Ein Ehepaar, viele Jahre verheiratet, wünscht sich sehnlichst ein Kind. Die Frau entwickelt wohl Eizellen, verfügt aber über keine Gebärmutter, die wegen einer Erkrankung entfernt werden musste. In ihrer Not wenden sich beide an eine Klinik in Kiew (Ukraine). Dort werden der Frau Eizellen entnommen, mit dem Sperma des Ehemannes befruchtet und einer Leihmutter eingepflanzt, die das Kind austrägt. Unmittelbar nach der Geburt übergibt die Leihmutter das Baby an die „Eltern“. Der Ehemann wird rechtlich als Vater in das ukrainische Geburtenregister eingetragen, seine Ehefrau ebenso als die Mutter. Die Leihmutter hatte auf alle Rechte an dem Kind notariell verzichtet.

Verzicht der Leihmutter

Das Kind ist deutscher Staatsbürger, da es einen deutschen Vater hat, was auch vom Deutschen Konsulat in Kiew so akzeptiert wird. Das Kind erhält einen deutschen Pass. In Deutschland beantragen die Eltern (beim Standesamt), dass sie beide als Vater und Mutter in das Register eingetragen werden, nicht aber die Leihmutter. Das Standesamt lehnt ab (wegen § 1591 BGB). Das Amtsgericht schließt sich dem an und verweist die Ehefrau auf die Möglichkeit der Adoption des Sohnes ihres Ehemannes; mehr sei nicht drin.

Das Urteil:

Nicht aber so das OLG Celle. Es führt aus: Die Bescheinigung des Standesamtes im Kiew, wonach die Mutter des Kindes die Ehefrau des Vaters ist, muss in Deutschland anerkannt werden. Das Gericht weist das Standesamt in Deutschland an, die Geburt des Kindes mit der Maßgabe in das Geburtenregister einzutragen, dass die Eheleute Vater und Mutter des Kindes sind.

Eltern-Kind-Verhältnis nach ausländischem Recht

Wenn kein Konflikt zwischen der Leihmutter und ihren „Auftraggebern“, also den genetischen Eltern besteht, so überwiegen die für die Anerkennung des Verhältnisses sprechenden Grundrechte des gleichfalls betroffenen Kindes. Ist das Eltern-Kind-Verhältnis bereits nach der ausländischen Rechtsordnung wirksam begründet, so kann die Anerkennung dieses Verhältnisses in Deutschland mögliche Rechte der austragenden Leihmutter nicht mehr tangieren.

Grundrecht des Kindes

Würde man verlangen, dass die austragende Frau in Kiew als Mutter in das Geburtenregister eingetragen werden müsste, wäre dies ein bloßes Mittel zum Zweck der Vermeidung unerwünschter Vereinbarungen von Leihmutterschaften. Dies verstößt gegen das Grundrecht des Kindes aus Art. 1 GG (Menschenwürde). Weiter gehört die Förderung des Kindeswohls zu den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts. Das Kindeswohl gebietet es daher nicht, für die genetische Mutter nur die Möglichkeit der Stiefkindadoption zur Verfügung zu stellen.

Muss das eigene Kind
adoptiert werden?

Dem steht diametral entgegen ein Beschluss des OLG Braunschweig vom 12.04.2017. Dieser Beschluss lehnt die Eintragung der genetischen Mutter in das Geburtenregister ab und stellt § 1591 BGB in den Vordergrund. Das Gericht meint auch, es könne zur „psychischen Instabilität“ des Kindes führen, wenn nicht die Mutter eingetragen werde, die es ausgetragen hat. Die Stiefkindadoption (des Kindes ihres Ehemannes) seitens der genetischen Mutter sei der einzige Weg.

Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof

Beide Beschlüsse befinden sich in der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Es wird also von dort aus eine Entscheidung geben, die in ganz Deutschland verbindlich sein wird.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Entscheidung vom 10.12.2014 im Sinne der „Auftraggeber“ entschieden.

Elternschaft bei homo-
sexuellem Paar bestätigt

In jenem Fall hatte ein homosexuelles deutsches Paar durch eine Leihmutter in Kalifornien ein Kind austragen lassen. Einer der beiden Partner war der genetische Vater. Noch vor der Geburt des Kindes stellte das höchste Gericht in Kalifornien fest, dass die beiden homosexuellen deutschen Partner die Eltern des Kindes seien, was nach dortigem Recht zulässig ist. Selbstverständlich wurde die Eintragung der beiden Männer als Eltern des Kindes im deutschen Geburtenregister abgelehnt. Der Bundesgerichtshof hat dies korrigiert und festgestellt, dass die Entscheidung des höchsten Gerichts in Kalifornien in Deutschland wirksam sei und deshalb beide Männer als Eltern in das Geburtenregister einzutragen seien. Ein Verstoß gegen die guten Sitten (ordre Public) liegt nicht vor.

Eintragung ins Geburtenregister umstritten

Daraus könnte man schließen: Was einem homosexuellen Paar in Lebenspartnerschaft erlaubt ist, muss auch einem heterosexuellen Ehepaar erlaubt sein. Sie wollen nicht mehr aber auch nicht weniger als homosexuellen Paaren zusteht. Warten wir ab, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.

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