Treten Mängel beim Bauvorhaben auf und stehen gleichzeitig vereinbarte Abschlagszahlungen an, wachsen die Sorgen der Bauherren: Wird der Bauunternehmer die vorhandenen Mängel beseitigen – vor allem auch wenn die Schlussrechnung bezahlt wurde? Was geschieht bei einer Insolvenz des Vertragspartners? Verständlich, dass viele die Abschlagsforderungen nicht (vollständig) leisten wollen. Helge Schoenewolf, Vertrauensanwalt des BSB, weiß, welche Rechte Bauherren haben: „Liegen Mängel zum Zeitpunkt einer vereinbarten Abschlagszahlung vor, kann sich der Bauherr auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen, d.h. die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern.“ Was letztlich angemessen sei, hänge vom Einzelfall ab. Der Unternehmer müsse sich einerseits durch einen „Druckzuschlag“ veranlasst sehen, die Mängel zu beseitigen. Andererseits dürfe der Bauherr nicht übersichert sein. In der Rechtssprechung werde allgemein das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten als angemessen betrachtet (§ 641 Abs. 3 BGB). Das Leistungsverweigerungsrecht gilt auch bei der Schlussrechnung, wenn nach erfolgter Abnahme Mängel vorhanden sind. „Da das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgerecht abgenommen wurde, wäre es aber nicht interessengerecht, wenn der Bauherr die vollständige Zahlung verweigern dürfte“, erläutert Rechtsanwalt Schoenewolf. Auch für solche Fälle gelte daher die Begrenzung des Leistungsverweigerungsrechts gemäß der Formel: Zahlungseinbehalt ist gleich das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.
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