
Was muss wann als Kindesunterhalt gezahlt werden?
In den meisten Fällen wird der Unterhalt anhand der Einkünfte des nichtbetreuenden Elternteils berechnet. Dafür zieht man die Düsseldorfer Tabelle heran. Diese kann abgestuft verwendet werden, je nach Anzahl der zu unterhaltenden Kinder. In den sogenannten „Mangelfällen“ kann dagegen nicht der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergebende Unterhalt gezahlt werden, weil der grundsätzlich. zahlungspflichtige Elternteil zu niedrige Einkünfte hat, um den sich aus der Tabelle ergebenden Regelunterhalt in voller Höhe bezahlen zu können. Die nachfolgenden Ausführungen gelten grundsätzlich. nur dann, wenn der „Regelunterhalt“ nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden kann: nur dann macht man sich rechtlich Gedanken darüber, ob es neben diesem Regelunterhalt einen ebenfalls zu bezahlenden „Mehrbedarf“ oder „Sonderbedarf“ eines Kindes gibt. Denn grds. soll ja mit Hilfe des Regelunterhalts alles abgegolten werden, was das Kind nach der Lebensstellung der Eltern (deshalb am Einkommen orientiert) benötigt: also insbesondere Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Urlaub, Schulsachen, Hobbies. Mit dem laufenden Unterhalt sollen auch Ansparungen möglich sein für vorhersehbare, größere Ausgaben wie Klassenfahrten. Ein Unterhalts-Mehrbedarf kann aber dann bestehen, wenn ein regelmäßiger, über einen längeren Zeitraum anfallender, Bedarf besteht, der das Übliche derart übersteigt, dass er aus dem gezahlten Regelbedarf nicht geleistet werden kann. Das wird man bei üppigeren Regelbedarfszahlungen der oberen Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle eher nicht annehmen. Klassische Mehrbedarfsfälle sind Zahlungen für Nachhilfe, Zahnspangen. Ein Unterhalts-Sonderbedarf kann bestehen, wenn überraschende, der Höhe nach unsichere Kosten des Kindes anfallen. Die Kosten müssen im Einzelfall „außergewöhnlich“ hoch sein. Als Beispiel zu nennen ist eine unvorhergesehene Operation. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat auch in der seit dem 01.01.2017 geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien die Unterhaltspflicht für Mehr- und / oder Sonderbedarf festgeschrieben. Es hat insoweit grds. die unterhaltsrechtliche Beteiligung beider Elternteile (also auch des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt), festgestellt, wenn die Aufwendungen das hälftige Kindergeld übersteigen. Das Ganze ist also eine Berechnungsfrage im Einzelfall. Außerdem müssen grundsätzlich. bei zwei sorgeberechtigten Eltern beide den Bedarf veranlasst und / oder anerkennen haben. Insgesamt sind Mehrbedarf und Sonderbedarf im Einzelfall häufig schwierig durchzusetzen. Sie bedürfen der oft einer sinnvollen Planung und Absprache sowie Berechnungen im Einzelfall. RA Britta Nitsche, Fachanwältin für Familienrecht