
Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall
Das im Todesfall vorhandene Vermögen kann nicht nur durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag), sondern auch durch Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) oder durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) übertragen werden. Regelmäßig kommt es nach dem Erbfall zum Rechtsstreit über die Wirksamkeit derartiger Übertragungen. Das OLG Koblenz musste sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 18. März 2013 (Aktenzeichen 10 U 938/12) mit dem Anspruch der Lebenspartnerin eines Erblassers befassen, der im Rahmen eines Briefes des Erblassers an den als Vertragserben eingesetzten Sohn die Zahlung einer größeren Summe versprochen war. Der Sohn bestätigte zunächst schriftlich den Wunsch des Erblassers; nach dem Erbfall weigerte er sich allerdings zur Zahlung und berief sich auf eine Form der Unwirksamkeit. Ebenfalls mit einem Vertrag zugunsten Dritter musste sich das OLG Frankfurt/Main in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. Dezember 2012 (Aktenzeichen 23 U 220/11) befassen. Dort ging es um die Frage, ob ein Sparvertrag nach dem Tod des Erblassers aufgrund der AGB des Kreditinstituts von den Erben widerrufen werden konnte, so dass der ursprünglich Begünstigte keinen Anspruch auf Auszahlung hat. Dies wurde vom OLG Frankfurt/Main bejaht. Die Erben können, solange die Erklärung des Erblassers dem Begünstigten noch nicht zugegangen ist, den Widerruf gegenüber dem Kreditinstitut erklären. Eine entsprechende Regelung in den AGB eines Kreditinstituts, das die Widerrufsmöglichkeit eröffne, sei nicht unwirksam. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln musste sich in einem Urteil vom 11. Dezember 2013 (Aktenzeichen 16 U 80/13) mit dem Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter auseinandersetzen. Der betreffenden Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Erblasser ursprünglich einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen, das entsprechende Vermögen allerdings anschließend durch Vermächtnis einer anderen Person zugewandt hatte. Autor: Dr. Ulf Künnemann ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit den Tätigkeitsschwerpunkten Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Unternehmensnachfolge, mit Kanzlei in Oldenburg und Westerstede, Telefon: 0441/36 16 26 00 und 04488/520 41 10, mail@ra-kuennemann.de .
Das OLG Koblenz sah in dem Schreiben des Erblassers und in der schriftlichen Bestätigung des Sohnes einen Vertrag zugunsten Dritter, aus dem die Lebensgefährtin unabhängig von der Erbfolge einen eigenen Anspruch auf Zahlung erlangt hat. Da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handele, seien keine erbrechtlichen Formvorschriften anwendbar. Insbesondere bedürfe es keiner handschriftlichen Form bzw. keiner notariellen Beurkundung. Der Sohn könne sich allenfalls auf den Einwand einer beeinträchtigenden Schenkung berufen, zu dem er allerdings nicht ausreichend vorgetragen hätte. Auch eine erbvertragliche Bindung hindert den Erblasser nicht, zu Lebzeiten einem Dritten für den Fall seines Todes Vermögenswerte zuzuwenden. Derartige Zuwendungen sind nicht generell unwirksam, sondern im Einzelfall danach zu beurteilen, ob sie mit der Absicht erfolgt sind, den Erben zu beeinträchtigen.
Um den Anspruch des Begünstigten zu sichern, ist es im Falle entsprechender AGB des Kreditinstitutes erforderlich, dass der Erblasser ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichtet oder aber den Begünstigten an dem Vertragsschluss beteiligt.
Das OLG Köln wertete das Vermächtnis als Widerruf des Vertrages zugunsten Dritter. Ein solcher Widerruf könne auch noch durch den Erblasser im Rahmen eines Testamentes erfolgen, wenn der Erblasser Vorkehrungen getroffen hat, dass die Erklärung dem ursprünglich Begünstigten zugeht. Interessant an dieser Entscheidung ist, dass der Erblasser sich bei der Abfassung seines Testamentes möglicherweise keine Gedanken darüber gemacht hat, dass er bereits zuvor einen (widerruflichen) Vertrag zugunsten Dritter bezüglich des Bankvermögens abgeschlossen hatte. Das OLG Köln schloss aus der anderweitigen testamentarischen Verfügung des Erblassers über das Bankvermögen zugleich auf einen Widerruf des ursprünglichen Vertrages. Zur Vermeidung eines Rechtsstreites unter der potenziell begünstigten Personen sollte der Erblasser bei der Verfassung eines Testamentes auch berücksichtigen, ob er bereits im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall Sparverträge anderen Personen zugewandt hat. Gegebenenfalls müsste im Rahmen des Testamentes klargestellt werden, ob es bei diesen Begünstigen verbleiben soll.