
Unfall mit dem Neuwagen?
Anspruch auf Ersatz für den Kauf eines neuen Fahrzeugs nach Unfall
Der Geschädigte erhält auch dann den Neupreis, wenn eine Reparatur zwar technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, es ihm aber nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Schaden aufweist, also z.B. tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt sind und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten erfordert. Das beschädigte Fahrzeug darf ebenfalls nicht länger als einen Monat zugelassen gewesen sein und nicht mehr als 1000 Kilometern gelaufen haben. Nur in Ausnahmefällen hat der Versicherer auch bei einer Laufleistung bis 3000 Kilometern den Neupreis zu zahlen. In jedem Fall muss sich der Geschädigte auch tatsächlich ein gleichwertiges fabrikneues Ersatzfahrzeug anschaffen. Eine sogenannte fiktive Abrechnung auf Basis eines Gutachtens gibt es bei der Neupreisentschädigung nicht. Bei einem selbstverschuldeten Unfall erhält der Geschädigte nur dann Leistungen, wenn er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Ob der Neupreis vom Kaskoversicherer zu zahlen ist, hängt davon ab, ob im Vertrag eine Neupreisentschädigung vorgesehen ist und die ggf. weiteren Bedingungen erfüllt sind. Viele Versicherer sehen beispielsweise im Vertrag vor, dass eine Neupreisentschädigung nur dann gezahlt wird, wenn das Fahrzeug nicht älter als 12 oder 18 Monate ist.