
Pflichten des Maklers gehen sehr weit
Schadensersatzanspruch bei mangelnder Beratungsdokumentation
Der Kläger unterschrieb einen Versicherungsantrag und eine Bestätigung, wonach er die Versicherungsbedingungen und Vertragsunterlagen bereits erhalten habe. In der Folge kam der Versicherungsvertrag zustande. Der Kläger zahlte darauf rund 35.000 Euro im Zeitraum 2008 bis 2011. Danach wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Guthaben rund 20.000 Euro. Der Versicherte behauptet, der Makler habe ihm erklärt, er ‐ der Kläger ‐ könne jederzeit an das angelegte Geld herankommen, dies sei kein Problem. Die eingezahlten Beiträge seien verfügbar und auszahlbar. Zudem bestehe eine Kapitaloption und die Rente sei auch übertragbar. Letzteres war für den Kläger besonders wichtig, weil er seine Frau absichern wollte. Auch dies sei ‐ nach Mitteilung des Beklagten möglich gewesen. Die Unterlagen habe er tatsächlich nicht erhalten, er habe die Bestätigung im Vertrauen blind unterschrieben. Im Jahre 2011 habe er erfahren, dass die Rente weder übertragbar noch kapitalisierbar sei und vor Rentenbeginn auch gar kein Rückzahlungsanspruch bestehen würde. Hätte ihm der Beklagte dies so berichtet, dann hätte er den Vertrag gar nicht abgeschlossen. Das Beratungsprotokoll habe er erst 2012 erhalten. Der Versicherungsmakler hat sich damit verteidigt, er habe den Kläger im Wesentlichen ordentlich beraten. Im Gerichtsverfahren hat er erklärt … Er sei sich ziemlich sicher, dass es bei den Gesprächen nicht darum gegangen sei, ob der Kläger jederzeit die Möglichkeit habe, an sein Geld zu kommen. Darüber sei „mit Sicherheit in 100.000 Sätzen gesprochen worden“ … Das OLG Saarbrücken hat den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 26.02.2014 ‐ 5 U 64/13). Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsmaklervertrag. Die Pflichten des Maklers gehen (sehr) weit. Er ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) der treuhänderische Sachverwalter des Versicherungsnehmers. Seit 2008 bestimmen die §§ 59 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dass der Makler umfangreiche Frage‐ und Beratungspflichten zu erfüllen und dies auch alles ordentlich zu dokumentieren hat (§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG). Vorliegend fehlt es an entsprechenden Hinweisen in der Beratungsdokumentation des Maklers. Damit kann der Makler nicht anhand seiner Dokumentation nachweisen, dass die von ihm bei Vertragsschluss geschuldete Beratung umfassend und ordnungsgemäß erfolgte. In einer solchen Situation kehrt sich die Beweislast zum Nachteil des Maklers um. Dies gilt beispielsweise, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt wird aber auch dann, wenn die vorgelegte Dokumentation die behauptete Beratung gerade nicht ausweist. Somit war der Makler im vorliegenden Fall zum Schadensersatz zu verurteilen. Eine ordentliche Beratung ist ganz oft Dreh‐ und Angelpunkt im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Makler. Darauf ist ‐ aus Sicht aller Beteiligten ‐ größter Wert zu legen. In Situationen wie vorliegend ist der Versicherte vom Makler insbesondere darauf hinzuweisen, dass es bei den Rürup‐-Renten Modellen erhebliche Unterschiede und nach dem Gesetz zwingende Nachteile dieser steuerlich geförderten Rentensicherung gibt, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Zum Beispiel ist die steuerliche Förderung eines solchen Vertrages nur um den Preis zu erreichen, dass der Versicherte zu keinem Zeitpunkt ein Kapitalwahlrecht hat, also gerade nicht über das angesparte Kapital verfügen kann. Außerdem kann bei solchen Produkten nach dem Tod des Versicherten lediglich der Ehegatte und die Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, nach den Regelungen im Einkommenssteuergesetz eine Hinterbliebenenrente erhalten. Im Zweifel ist der Ratschlag eines Fachanwalts für Versicherungsrecht an dieser Stelle einzuholen.