„Freie“ Pflegekräfte regelmäßig scheinselbstständig
Ein Wechsel der Einsatzform von Honorarkräften auf Arbeitnehmerüberlassung ist wahrscheinlich
Inwieweit Pflegefachkräfte in Krankenhäusern arbeiten können, ohne dabei der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, ist seit Jahrzehnten fraglich. Auch wenn es in der Vergangenheit gängige Praxis war, dass diese Personen zumindest als Nebentätigkeit an Wochenenden oder nachts bzw. nur für kurze Einsatzzeiträume als Selbstständige in Einrichtungen tätig waren, ist diese Praxis von Gerichten bislang überwiegend nicht akzeptiert worden. Da das Bundessozialgericht nun im Wesentlichen annahm, dass die Tätigkeit der Pflegekräfte in Krankenhäusern versicherungspflichtig ist, dürfte diese Form der Einsätze weitgehend der Vergangenheit angehören. Denn eine Beschäftigung dieser Personen ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, dürfte damit eine strafbare Handlung darstellen und führt daneben zu hohen Nachzahlungen in der Sozialversicherung (Az. u. a. B 12 R 6/18 R). Weil nicht damit zu rechnen ist, dass die Einrichtungen diese Kräfte nun für jeweils kurze Dauer selbst beschäftigen werden – was schon aus arbeitsrechtlichen Gründen schwierig ist, wird der Ausweg für die Fortsetzung von Kurzeinsätzen voraussichtlich in der Arbeitnehmerüberlassung liegen. Die Basis der hier entschiedenen Fälle ist grundsätzlich dieselbe: Pflegekräfte übernehmen als Nebentätigkeit einzelne Dienste. Alle Parteien sind sich dabei einig, dass die Tätigkeit als sozialversicherungsfreie Selbstständigkeit angesehen werden soll. So spart die Einrichtung Sozialversicherungsabgaben, während den Pflegekräften mehr Netto vom Brutto verbleibt. Organisiert werden diese Einsätze zumeist über Agenturen. Weisungsfreiheit und organisatorische Eingliederung seien klare Argumente für eine Scheinselbstständigkeit, so die Richter. Mit ihrer Gegenposition drangen die Pflegeeinrichtungen und Pflegefachkräfte nicht durch. Sie meinten unter anderem, Pflegefachkräfte könnten ihnen angebotene Aufträge auch ablehnen, arbeiteten fachlich selbstständig und weisungsfrei. Anders als angestellte Pflegefachkraft trügen freie Kräfte ein Unternehmerrisiko und würden überdurchschnittliche Einkünfte erzielen.