
Vereinfachter Quotenunterhalt bei hohem Ehe-Einkommen
Unterhaltsberechnung ohne Angaben oder Nachweise möglich
Bisher galt diese vereinfachte Unterhaltsberechnung nach einer Quote zu Einkommensdifferenz nur bei niedrigeren Einkommen bis 5500 Euro. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau muss also konkrete Angaben und Belege zu Wellness-Wochenenden, Reiturlauben, Fernreisen, täglichen Restaurantbesuchen oder Ausgaben für Kleidung erst dann machen, wenn sie einen höheren Unterhalt als 4700 Euro, also 3/7 von 11.000 Euro, beansprucht. Mit dieser Entscheidung vom 25. September 2019 (Aktenzeichen XII ZB 25/19) hat der BGH über Unterhaltsansprüche der Ehefrau eines VW-Managers entschieden. Dieser erzielte im Jahr 2018 ein Bruttoeinkommen in Höhe von knapp 300.000 Euro zuzüglich der Nutzungsvorteile für zwei Dienstwagen. Bei Lohnsteuerklasse I und 1,5 Kinderfreibeträgen ermittelte das Oberlandesgericht Celle in der Vorinstanz ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von immerhin 184.803 Euro, monatlich daher 15.400 Euro. Für die beiden Dienstwagen wurden unter Berücksichtigung der sogenannten ein Prozent-Regelung 830 Euro monatlich hinzugerechnet. Die Ehefrau arbeitete für 10,50 € brutto pro Stunde in einer Schulmensa, dies ergibt bei vorzeitiger Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 1291 Euro monatlich abzüglich der Berufspauschale verbleiben dann noch rund 1226 Euro netto auf Seiten der Ehefrau. Bei einem vom Bundesgerichtshof angenommenen Nettogehalt des Ehemannes in Höhe von gut 15.400 Euro zuzüglich 830 Euro für die Dienstwagennutzung, insgesamt also rund 16. 200 Euro, war es aus Sicht des Bundesgerichtshofs ausreichend, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren Anspruch auf Unterhalt allein nach einer Quote geltend macht, vorliegend daher 4200 Euro. Erst wenn ein noch höherer Unterhalt geltend gemacht wird, ist konkret darzulegen, wofür das Geld benötigt wurde und inwieweit es die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten und insbesondere in Ballungsräumen erheblich gestiegener Wohnkosten selbst das Doppelte der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (11.000 Euro) einen Einkommensbereich darstellt, bei dem unterstellt werden kann, dass dieses Einkommen im Wesentlichen vollständig für die laufende Lebenshaltung verbraucht wird und deshalb keine über die Finanzierung des Familienheims und die übliche Altersvorsorge hinausgehende Vermögensbildung betrieben wird.