Bevor ein Unfallfahrzeug verkauft wird

Genügt der vom Sachverständigen im Gutachten ausgewiesene Restwert?

Muss ein Unfallgeschädigter bei einem Totalschaden der gegnerischen Haftpflichtversicherung Zeit lassen, um erhöhte Restwertangebote abzugeben oder berechtigt ihn der Restwert im Sachverständigengutachten zum zeitigen Verkauf? Katharina Meyer

Nach dem Verkehrsunfall erhält der Geschädigte das Sachverständigengutachten. Danach liegt ein Totalschaden vor: Die Reparaturkosten liegen über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Der Geschädigte muss deshalb das verunfallte Fahrzeug veräußern. Die Haftpflichtversicherung trägt nun sehr oft vor, der Geschädigte müsse das von ihm eingeholte Schadengutachten der Versicherung vor dem Verkauf des Unfallfahrzeuges zugänglich machen und ihr einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einräumen.

Je höher der Restwert, desto geringer der Wiederbeschaffungsaufwand

Das Interesse der Versicherung ist einleuchtend: Sie zahlt an den Geschädigten den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand, das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Den Restwert realisiert der Geschädigte bei seinem Restwertankäufer. Je höher also der Restwert, desto geringer der Wiederbeschaffungsaufwand und damit der von der Haftpflichtversicherung zu zahlende Betrag. Mit dem erhöhten Restwertangebot versucht die Versicherung, den von ihr zu zahlenden Fahrzeugschaden „klein zu rechnen“. Sie beruft sich dabei auf das Wirtschaftlichkeitspostulat. Denn der Geschädigte muss bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft handeln.

BGH-Urteile

Aber muss der Geschädigte dafür auf das Angebot der Versicherung warten? Nein! Er handelt wirtschaftlich vernünftig, sofern er das verunfallte Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert – und der Sachverständige in seinem Gutachten mindestens drei Angebote verschiedener Unternehmen auf dem regionalen Markt angegeben hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, darüber hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben. Er ist auch nicht gehalten abzuwarten, um der gegnerischen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu geben, zu dem eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebot vorzulegen. So der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.09.2016. Aber Achtung: Etwas anderes gilt, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches jedenfalls auch mit den An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst ist. Diesem Geschädigten ist auch die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung der dort abgegebenen Kaufangebote – und nicht nur die Angebote des regionalen Marktes – zuzumuten. So der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.06.2019.

Schadenminderungspflicht

Der Geschädigte darf das verunfallte Fahrzeug ohne zu zögern veräußern. Und das sollte er auch tun: Denn ist ein Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr fahrbereit und/oder verkehrssicher und steht es bei einer Werkstatt, fallen kalendertäglich Standkosten an. Weil der Geschädigte verpflichtet ist, den unfallbedingten Schaden so gering als möglich zu halten – sogenannte Schadenminderungspflicht – muss er sich bemühen, die Standgebühren so gering als möglich zu halten. Das gelingt ihm nur dann, wenn er das verunfallte Fahrzeug so rasch als möglich veräußert.

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