Und plötzlich ist die Stelle weg ...

Öffentliche Ämter dürfen nur nach bestimmten Kriterien vergeben werden

Bricht ein Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren ab, ohne dass diese Stelle besetzt wird, bedarf er dazu eines sachlichen Grundes.

Der langersehnte Dienstposten in einer Polizeidirektion ist endlich ausgeschrieben. Die Beamtin / der Beamte rechnet sich für die erfolgreiche Bewerbung auf diesen heiß begehrten Dienstposten gute Chancen aus, da auch die letzte aktuelle dienstliche Beurteilung äußerst zufriedenstellend ausgefallen ist. Auch das Anforderungsprofil, was der Dienstherr in der Ausschreibung festgelegt hat, wird erfüllt. Und dann das: Ohne ersichtlichen Grund erhält der Beamte/die Beamtin die lapidare Mitteilung, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wurde und die Stelle nicht mehr vergeben wird. Muss sich die Beamtin/der Beamte damit zufriedengeben? Liegt der Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sogar darin, dass zwar sie selbst nach dem Prinzip der Bestenauslese gewählt werden müsste, er, der Dienstherr, aber lieber einen anderen Kollegen / eine andere Kollegin auf der Stelle sähe? Zunächst ist voranzustellen, dass öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach bestimmten Kriterien vergeben dürfen und zwar nur nach solchen, die unmittelbare Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen.

Daraus folgt der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch. Aus diesem Prinzip der Bestenauslese folgt für einen jeden Beamten / für eine jede Beamtin der Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt, wenn ein Mitbewerber ernannt wurde, aber auch, wenn dieses Stellenbesetzungsverfahren wirksam abgebrochen wurde. Wirksam ist der Abbruch jedoch nur, wenn er rechtmäßig ist. Wieder in Anlehnung an das Prinzip der Bestenauslese aus Artikel 33 Abs. 2 GG ist ein solcher Abbruch nur dann rechtmäßig, wenn ein rechtfertigender sachlicher Grund, der schriftlich dokumentiert werden muss, vorliegt. Der Dienstherr kann also das Stellenbesetzungsverfahren nicht einfach abbrechen, wenn ihm danach ist. So kann ein Dienstherr das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten.

Stellt sich heraus, dass es bei bereits fortgeschrittenem Stellenbesetzungsverfahren gerade zur Gewährleistung des Grundsatzes der Bestenauslese gerechtfertigt ist, einen weiteren Bewerber, dessen Eignung für das angestrebte Amt nicht von vornherein aufgeschlossen werden kann, zu berücksichtigen, spricht ebenfalls nichts dagegen, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen.

Unsachlich jedoch ist ein Grund für den Abbruch jedoch dann, wenn diese allein der Benachteiligung eines eigentlich unerwünschten Kandidaten und der Bevorzugung eines anderen bestimmten Bewerbers dienen soll. In diesem Falle ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamtin/des Beamten verletzt: Effektiv kann sich die Beamtin/der Beamte gegen einen unberechtigten Anspruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten wehren (BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 3.12.2014, Az: 2 A 3/13). Es ist anzuraten, sich frühzeitig anwaltlichen Beistand an die Seite zu stellen.

Er kann die zeitnahe Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis im Eilrechtschutz begehren, da dieses Ergebnis im Erfolgsfalle in einem längerwierigen Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden kann.

Allerdings hat die Beamtin/der Beamte dafür nicht ewig Zeit. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung muss der Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden, da anderenfalls der Dienstherr wiederum darauf vertrauen kann, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht mehr angreift.

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