
Umsatzsteuer vom Kaskoversicherer im Totalschadensfall?
Der Kaskoversicherer regulierte lediglich die Differenz aus Netto-Wiederbeschaffungswert und Restwert und verwies auf die dem Vertrag zugrundeliegende Klausel A.2.6.5 AKB 2013. In dieser Klausel war vorgesehen, dass der Versicherer Umsatzsteuer nur erstattet, wenn und soweit sie bei der von dem Versicherungsnehmer gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Der Versicherer war der Meinung, dass keine Mehrwertsteuer angefallen ist, da im Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs keine Umsatzsteuer enthalten war. Das OLG Celle hat entschieden, dass der Versicherungsnehmer von seinem Kaskoversicherer auch dann Umsatzsteuer verlangen kann, wenn bei einer Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist, er aber ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis mindestens in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes erwirbt. Da der Versicherungsnehmer für das Ersatzfahrzeug 64.500 Euro und damit mehr als den Brutto-Wiederbeschaffungswert (60.000 Euro) aufgewendet hat, musste der Kaskoversicherer bei der Abrechnung den Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde legen. Bei einem unverschuldetem Unfall gilt das Gleiche: Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners hat auch den Brutto-Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu Kosten mindestens in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes erwirbt, unabhängig davon, ob im Kaufpreis eine Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder keine Umsatzsteuer enthalten ist. Rechtsanwältin Christine Weigmann ist Fachanwältin für Verkehrsrecht und Fachanwältin für Versicherungsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Wandscher & Partner;