
Steuerrisiko bei privaten Verkäufen mit hohen Gewinnen
Private Veräußerungsgeschäften sind nicht immer steuerfrei
Aktuell hatte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1593/16) damit beschäftigt, in wieweit eine Vielzahl von Geschäften über „eBay“ mit entsprechend hohen Umsätzen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen. Die Richter hatten zu klären, ob eine gewerbliche Tätigkeit auch dann ausgelöst wird, wenn es sich um die Auflösung einer zuvor privat angelegten Sammlung handelt. Die Finanzrichter von Rheinland-Pfalz bejahten dies. Das Ergebnis der Revision beim höchsten Finanzgericht (Bundesfinanzhof) steht noch aus. Wie verhält es sich nun mit Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter Eintrittskarten? A + B hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Website zwei Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin zugelost bekommen und diese für 330 Euro erworben. Nachdem sie sich entschieden, das Spiel nicht zu besuchen, verkauften sie im Mai 2015 die Eintrittskarten über eine Online-Ticketplattform zu einem Verkaufspreis von 2.907 Euro. Die Verkäufer gingen von der Steuerfreiheit des erzielten Veräußerungsgewinns aus und gaben daher in ihrer Einkommensteuererklärung 2015 einen Gewinn i.H.v null Euro an. Das Finanzamt setzte im Steuerbescheid für 2015 jedoch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v 2.577 Euro an. Im Einspruchsverfahren führten A + B an, dass es sich bei den Eintrittskarten um Gegenstände des täglichen Gebrauchs bzw. Wertpapiere handele, die jeweils zu keiner Anwendbarkeit des § 23 EStG führten. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Eintrittskarten eine Wertsteigerungskomponente enthielten und erlies in der Folge eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ die Klage von A + B zu und urteilte (Urt. v. 2.3.2018 – 5 K 2508/17), dass es sich aber bei einer Eintrittskarte um ein verkörpertes Recht zum Besuch einer Veranstaltung handelt, damit eine Art Wertpapier, was einen vermögenswerten Vorteil darstellt, welcher aber bei einer Veräußerung nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählt. Das Finanzamt folgte dieser Ansicht nicht und hat bei dem Bundesfinanzhof Revision eingelegt (IX R 10/18). Dies zeigt, dass selbst bei dem Kauf und Weiterverkauf von Tickets Vorsicht geboten ist. Es empfiehlt sich bei einem derartigen Sachverhalt, diese im Rahmen der Steuererklärung gegenüber der Finanzverwaltung offenzulegen und nicht einfach von einer Steuerfreiheit auszugehen; dies auch, um in Zweifelsfällen steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden. Die Einholung eines steuerlichen Rats kann nur empfohlen werden.