
Playmobil aus dem 3D-Drucker?
Unzulässige Download-Dateien überprüfen und ergänzen
Fraglich ist, ob ein derartiger Vertrieb von 3D-Druckdateien von Schutzrechtsinhabern hinzunehmen ist und wie am besten dagegen agiert werden kann. Für die gewerblichen Schutzrechte gilt, dass eine Verletzung nur im geschäftlichen Verkehr stattfindet und insofern ein Vorgehen nur gegen Downloadportale gegen Entgelt möglich ist. Das Urheberrecht kann dagegen auch gegen unentgeltliche Tauschbörsen eingesetzt werden. Beim Markenrecht ist eine Voraussetzung für einen Eingriff der Marke, dass die Markenverletzung eine markenmäßige Benutzung darstellt. Wenn hier auf einer Börse ein Angebot unter Verwenden der geschützten Marke durch einen Dritten auftritt, kann von einer Markenverletzung ausgegangen werden. Für ein Verfolgen von Dateien für den 3D-Druck stehen somit das Urheberrecht und das Markenrecht zur Verfügung. Fraglich ist, ob nicht auch andere Schutzrechte verwendet werden können, beispielsweise das Patent. Sonderfall Patente Patente schützen technische Vorrichtungen, dabei muss in einem Patent klar angegeben werden, was beansprucht ist. Insofern ist bei Patenten daran zu denken, in die Anspruchsfassung zu einem technischen Gegenstand auch einen Anspruch aufzunehmen, der eine Datei für einen 3D-Drucker zur Herstellung dieses beanspruchten Gegenstandes betrifft. Ist ein derartiger Anspruch im Patent nicht enthalten, kann versucht werden, über die sogenannte mittelbare Patentverletzung gegen ein Angebot von patentverletzenden Gegenständen als Downloadsoftware für 3D-Drucker in Deutschland vorzugehen. Auch der Markenschutz kann in Bezug auf die 3D-Druck-Problematik noch optimiert werden: So ist in Zukunft daran zu denken, das Warenverzeichnis um entsprechende elektronische Waren zu ergänzen. Ratsam ist es jedenfalls, gegen die Tauschbörse oder Downloadbörse vorzugehen, da dies jeweils die Quelle für die Verbreitung der 3D-Datei ist.