
Preisrabatte dürfen nicht täuschen
Vorübergehende Schließung rechtfertigt keine Werbung als Neueröffnung
Verbraucher sehen sich fortdauernd einer Vielzahl von Werbeslogans und Werbematerialien ausgesetzt. Egal ob als Prospekt in der Tageszeitung oder in regionalen Werbezeitungen, im Internet oder auf dem Handy als digitalisierte Einkaufsprospekte. Unternehmen versuchen durch Aufmerksamkeit erregende Slogans (wie „Geiz ist geil“) oder durch bestimmte Preisaktionen – wie „Rabatt bei Neueröffnung“ – Kunden für sich zu gewinnen. Insbesondere bei der Werbung mit bestimmten Preisaktionen ist es jedoch von besonderer Bedeutung, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zwar ist es zulässig, anläss lich einer Geschäftseröffnung mit Eröffnungspreisen und Rabatten zu werben. Hierbei muss es sich jedoch auch tatsächlich um für die Kunden vorteilhafte, gegenüber den künftigen regulären Angeboten herabgesetzte Preise aus Anlass der Neueröffnung handeln. Es ist hierbei nicht zulässig lediglich zu suggerieren, dass es sich um ein „günstiges“ Angebot handelt. Diese Angebote dürfen darüber hinaus auch nur für einen bestimmten Zeitraum angeboten werden. Unzulässig wäre in diesem Zusammenhang eine unbefristete Gewährung des Eröffnungspreises oder eines als „Angebot“ deklarierten Preises, wenn er tatsächlich jedoch den regulären Preis darstellt. Eine Werbeaktion mit einer Rabattaktion bei einer „Neueröffnung“ darf im Übrigen auch nur dann erfolgen, wenn es sich tatsächlich um eine Neueröffnung handelt. Dies liegt insbesondere an dem Umstand, dass der Begriff der „Neueröffnung“ auf den Verbraucher und potentiellen Kunden generell einen erheblichen Anreiz ausübt. Eine Werbung ist jedoch dann unzulässig und „unlauter“, wenn das Geschäft nicht erstmals eröffnet, sondern nach vorübergehender Schließung wieder eröffnet wird. Der Anreiz einer Neueröffnung mit vermeintlich preisgünstigen Angeboten soll bereits bestehenden Geschäftsbetrieben nicht zugutekommen. Dies hat das OLG Hamm (AZ: I-4 U 183/16, 4 U 183/16) in einer aktuellen Entscheidung vom 31.03.2017 nochmals bekräftigt. Ein Einrichtungshaus hat nach diversen Umbauarbeiten und der Ausgliederung bestimmter Waren mit der „Neueröffnung des Einrichtungshauses“ geworben. Nach Auffassung des Senats werden die potentiellen Kunden hierdurch irregeführt, denn der Anlass des Verkaufs war nicht die Wiedereröffnung des Einrichtungshauses, sondern lediglich der endgültige Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten am Gebäude. Dies rechtfertige jedoch nicht, dass mit einer werbewirksamen „Neueröffnung“ geworben werden dürfe. Denn selbst die vorübergehende Schließung rechtfertige die Werbung mit einer „Neueröffnung“ nicht. Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn das Einrichtungshaus lediglich mit dem Slogan „Neu nach Umbau“ geworben hätte. Denn allein der Ausdruck „Neu nach Umbau“ erweckt noch nicht den Eindruck, dass ein neues Sortiment oder andere Preise angeboten werden. Es kommt mithin immer auf den genauen Wortlaut und die Intention, die die werbewirksame Beschreibung innehat, an. Ein Betrieb darf zum Beispiel nur dann mit „Jubiläumspreisen“ werben, wenn auch tatsächlich ein Geschäftsjubiläum gefeiert wird und die „Jubiläumspreise“ günstiger als das übliche Preisniveau des Betriebes ist. Werbemaßnahmen mit bestimmten Ereignissen sind im Ergebnis immer dann zulässig, wenn ein tatsächlicher Anlass besteht und die Preisaktion(en) befristet sind.
Werbung mit bestimmten Preisaktionen ist es von besonderer Bedeutung, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.