Infektion am Arbeitsplatz
Covid-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt
Eine Anerkennung setzt voraus, dass die Betroffenen im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium arbeiten oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind. Die betroffene Person musste außerdem im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt mit Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren, gehabt haben. Es müssen darüber hinaus relevante Krankheitserscheinungen wie Fieber oder Husten aufgetreten sein. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge der Infektion anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden. Außerdem muss ein positiver PCR-Test vorliegen. Sind die Voraussetzungen gegeben oder besteht der Verdacht, dass eine Covid-19-Erkrankung in einem beruflichen Zusammenhang steht, sind Ärzte und Arbeitgeber verpflichtet dies beim zuständigen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen. Die Betroffenen können aber auch selber die Erkrankung dem Träger der Unfallversicherung melden. Welche Unfallversicherungsträger zuständig ist hängt vom Arbeitgeber ab. Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder, der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsbund sowie bei privaten oder kirchlichen Einrichtungen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Wenn die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wurde, trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung sowie die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Auch eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente im Todesfall ist möglich. Aber was ist, wenn die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgte, ohne dass eine Berufskrankheit vorliegt? In einem solchen Fall kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Der Versicherungsschutz gilt zunächst für alle in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen sowie weitere Gruppen von Versicherten, wie etwa Kinder in Kitas, Schüler, Studierende oder ehrenamtlich Tätige. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setzt weiter voraus, dass die Infektion nachweislich auf eine mit dem Virus infizierte Person zurückzuführen ist und innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten ist bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt ist. Lässt sich keine konkrete Person feststellen, kann im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung ausreichen, um als Nachweis für die Verursachung infolge der versicherten Tätigkeit zu dienen. Dies gilt auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist. Bezogen auf die gemeldeten Infektionszahlen ist die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall allerdings selten. Im vergangenen Jahr haben etwa nur 2 Prozent der Infizierten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Erfahrene Rechtsanwälte im Sozialrecht können die Betroffenen bei der Anerkennung ihrer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall effektiv unterstützen. Der Weg zum Anwalt lohnt sich.