
Nottestamente sind keine sichere Option
Notare stehen als moderne Dienstleister auch kurzfristig zur Verfügung
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Das Testament muss nach gesetzlich näher bestimmten Vorschriften in einer Niederschrift aufgenommen werden. Das Nottestament auf See ist kein echtes Nottestament, da es keine Notlage erfordert. Der Aufenthalt auf See genügt. Die zweite Variante ist das Nottestament vor dem Bürgermeister. Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Es genügt die Besorgnis des baldigen Todes. War die Besorgnis objektiv nicht begründet, bleibt das Testament wirksam. Auch der Bürgermeister hat diverse im Gesetz näher bezeichnete Beurkundungsvorschriften zu beachten. Auch wenn das Gesetz die Beurkundung durch einen kommunalrechtlich befugten Vertreter des Bürgermeisters vorsieht, ist heutzutage schlechterdings schwer vorstellbar dass der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder auch nur dessen Vertreter schneller zur Beurkundung eines Testaments zur Verfügung stehen soll, als ein Notar. Gleichwohl kann es Situationen geben, in denen sich der Erblasser an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Auch ist denkbar, dass sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, das voraussichtlich weder die Beurkundung durch einen Notar noch durch den Bürgermeister möglich ist. In solchen Fällen erlaubt das Gesetz – als dritte Variante – die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen. Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen zeigen allerdings die Tücken solcher Nottestamente auf. Dort scheiterte die Wirksamkeit des Nottestaments nämlich jedenfalls daran, dass es sich bei einem der insgesamt vier anwesenden Zeugen um den Sohn der im Testament berufenen Erbin handelte. Personen, die in gerader Linie mit Personen verwandt sind, denen durch das Testament ein Vorteil verschafft wird, können nicht als Zeugen bei der Errichtung eines Nottestaments mitwirken. Von den übrigen drei Zeugen war eine anwesende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Damit fehlte es an den zwingend erforderlichen drei Zeugen. Auch dieses Nottestament war letztlich unwirksam. (OLG Köln Beschluss vom 05.07.2017 – Az.: 2 Wx 86/17 -). Der Nachlass in einer Höhe von ca. 230.000 €Euro wurde gemäß der gesetzlichen Erbfolge und damit wohl entgegen dem ausdrücklichen letzten Willen des Erblassers vererbt. Ungeachtet der hier beschriebenen Hürden, sind jegliche Nottestamente (auch auf See verfasste) grundsätzlich nur drei Monate wirksam. Als Ersatz für ordentliche Testamente sind sie also in keinem Fall geeignet. Notare sind nicht nur öffentliche Amtsträger. Notare sind heutzutage moderne Dienstleister der vorsorgenden Rechtspflege. Sie stehen selbstverständlich – gerade in Notsituationen – zur kurzfristigen Beurkundung von Testamenten zur Verfügung. Autor des Beitrags: Dr. Alexander Wandscher, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Verwaltungsrecht. www.ra-ewandscher.de