
Manchmal kompliziertes Dreiecksverhältnis
Die Werkstatt und der Kunde – abhängig vom Versicherer?
Immer wieder will die Werkstatt erst dann mit der Reparatur beginnen, wenn der Versicherer eine Reparaturfreigabe erteilt hat. Bis diese vorliegt, können Wochen vergehen. Hierüber ist der Kunde aber wenig erfreut. Besser gestimmt wäre er dann, wenn er bis dahin einen Mietwagen auf Kosten des Versicherers in Anspruch nehmen könnte. Nur wird das dann auch vom Versicherer gezahlt? Muss auf eine Freigabe gewartet werden? Nimmt die Werkstatt mit dem Versicherer Kontakt auf, drängt dieser in der Regel darauf, dass man entweder gar keinen Sachverständigen braucht (es wird lediglich ein Kostenvoranschlag der Werkstatt verlangt) oder aber – wenn es denn schon ein Sachverständiger sein muss –, dass dieser dann aber vom Versicherer selbst geschickt wird. Häufig ist es dann ein Mitarbeiter des Versicherers selbst. Muss das akzeptiert werden? In diesem Dreiecksverhältnis (Kunde – Werkstatt – Versicherer) ist danach zu unterscheiden was für eine Versicherung in Anspruch genommen werden soll. Bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall ist auf die Vollkaskoversicherung zurück zu greifen. Gibt es einen anderen Schädiger, ist dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Bei der Vollkaskoversicherung ist zu berücksichtigen, dass es hier vertragliche Absprachen zwischen dem Kunden und seinem Versicherer gibt, die dann auch von der Werkstatt zu beachten sind. Wird hingegen ein gegnerischer Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen, sind rein schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Hier muss der Geschädigte unter finanziellen Gesichtspunkten so gestellt werden, als wenn es das schädigende Ereignis gar nicht gegeben hätte. In aller Regel beschränkt sich der Leistungsbereich einer Vollkaskoversicherung auf den Ersatz des reinen Fahrzeugschadens. Hier ist – um nicht den Leistungsanspruch zu gefährden – im Vorfeld einer Reparatur der Versicherer zu kontaktieren und abzustimmen, was der Vollkaskoversicherer als Schadensnachweis benötigt und ob mit der Reparatur begonnen werden kann. Schließlich kann der Werkstatt gar nicht bekannt sein, welche Absprachen es zwischen dem Kunden und seinem Versicherer gibt. Im Haftpflichtbereich ist der Geschädigte Herr des Geschehens. Er – und damit auch die Werkstatt – hat sich keine Vorschriften vom Haftpflichtversicherer machen zu lassen. Der Geschädigte – und nicht der Haftpflichtversicherer – hat zu entscheiden, ob, wann und wo repariert werden soll. Zu übernehmen sind dann vom Haftpflichtversicherer beispielsweise neben dem Fahrzeugschaden auch die Mietwagenkosten (alternativ der Nutzungsausfall), die Kosten für einen Kostenvoranschlag oder für ein Gutachten sowie eine Wertminderung. Der Geschädigte hat im Haftpflichtschadensfall zu entscheiden, ob im Vorfeld lediglich ein Kostenvoranschlag erstellt oder aber ob ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll. Bei der Gefahr eines Totalschadens ist ein Gutachten unumgänglich und vom Haftpflichtversicherer zu bezahlen, ebenso auch bei einem Schaden in einer Höhe von ca. 850 Euro und höher. Im Haftpflichtschadensfall gibt es keinen Grund dafür, dass im Vorfeld eine Reparatur mit dem Versicherer abgestimmt oder darauf gewartet wird, bis dieser irgendwann einmal eine Freigabe erteilt. So darf beispielsweise der Kunde auch nicht einfach bis zu diesem Zeitpunkt auf Kosten des Haftpflichtversicherers einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Kunde ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet zeitnah nach dem Unfall einen Schadensnachweis (Kostenvoranschlag oder Gutachten) erstellen zu lassen und nach Vorlage dann auch einen Reparaturauftrag zu erteilen. Nur so sind dann auch die Mietwagenkosten bist zum Abschluss der Reparatur vom Haftpflichtversicherer zu tragen. Im Haftpflichtschadensfall sollte daher auf gar keinen Fall eine Reparaturfreigabe vom Haftpflichtversicherer eingeholt bzw. abgewartet werden. Es kommt hier alleinig auf die Weisung des Kunden an. Auch bei einem fremd verschuldeten Verkehrsunfall hat der eigene Vollkaskoversicherer zu leisten. Daraus aber abzuleiten einfach immer die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, hat sowohl für die Werkstatt also auch den Kunden erhebliche Nachteile (ganz abgesehen vom Höherstufungsschaden). Beispielsweise den Mietwagen und die Wertminderung gibt es nur gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Auch darf nicht unterschätzt werden wie wichtig es ist, dass der Gutachter selbst ausgesucht werden darf und der Kunde auch entscheiden kann, dass zeitnah repariert wird. Eine Abhängigkeit vom Versicherer besteht also nur im Rahmen der Vollkaskoversicherung. Diese kann sogar so weit gehen, dass der Versicherer dem Kunden vorschreiben darf in welcher Werkstatt repariert werden darf oder in welcher Höhe Reparaturkosten übernommen werden. Demgegenüber ist beim Haftpflichtversicherer eine Abhängigkeit grundsätzlich zu verneinen. Es steht dem Haftpflichtversicherer nicht zu im Falle der durchgeführten Reparatur Werkstätten vorzugeben oder aber Preise zu bestimmen. Zusammenfassend sollte also die Nähe zum Versicherer nur im Vollkaskoschadensfall gesucht werden. Ein früher Kontakt ist hier erforderlich. Demgegenüber sollte im Haftpflichtschadensfall eine gewisse Distanz gewahrt werden. Eine Nähe führt hier in aller Regel nur zu Kürzungen und dem Versuch unzulässige Vorgaben vorzunehmen, die bis in die Art der Durchführung der Reparatur gehen kann.
Dreiecksverhältnis
Leistungsbereich Vollkaskoversicherung
Leistungsbereich Haftpflichtversicherung
Gutachten oder Kostenvoranschlag
Reparaturfreigabe
Warum nicht einfach immer Vollkaskoversicherung?
Abhängigkeit vom Versicherer?