
Kindeswohl orientiert sich an Bedürfnissen
Kindeswille wird mit Alter entscheidender
Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer vor wenigen Wochen mitgeteilten Entscheidung (Aktenzeichen BvR 1914/17) mit einer sorgerechtlichen Frage für ein fast zehnjähriges Kind beschäftigt und bestätigt, dass ab dem vollendeten dritten Lebensjahr das Kind anzuhören sei. Daneben bestehe die Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Anwalt des Kindes) sowie weitergehend auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es bleibe, so das Verfassungsgericht in Karlsruhe, Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen die notwendige Kindeswohlprüfung vorzunehmen und die juristisch nicht zu bewertenden Fragen gegebenenfalls durch einen Sachverständigen klären zu lassen. Neben dem Risiko einer Manipulation des Kindes müsse auch ein möglicher Loyalitätskonflikt beachtet werden. Der Stabilität des geäußerten Kindeswillens müsse besondere Bedeutung gewidmet werden, Feststellungen zur Bedürfnislage des Kindes seien zutreffend, ebenso Feststellungen dazu, welche Faktoren für diese Bedürfnisse ausschlaggebend seien. Der subjektiv geäußerte Kindeswille sei nicht automatisch mit dem objektiven Kindeswohl vereinbar.