Keine allgemeine Pflicht zur Anzeige

Nichtanzeige geplanter Straftaten §§ 138, 139 StGB

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Vorbereitung eines Angriffskrieges, eines Hochverrats, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in bestimmten Fällen, einer Geld- oder Wertpapierfälschung in bestimmten Fällen, bei der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euro-Schecks ebenfalls in bestimmten Fällen, eines Mordes oder Totschlags oder eines Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens, einer Straftat gegen die persönliche Freiheit, eines Raubes oder räuberischen Erpressung oder eine gemeingefährlichen Straftat in wiederum besonders aufgeführten Fällen zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen.

Die Liste der hier aufgeführten Straftaten ist nicht ganz vollständig. Nachlesen kann man dies in § 138 StGB. Dieser Paragraf besagt allerdings im Umkehrschluss, dass eine allgemeine Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten oder zur Verhinderung von Straftaten nicht besteht. Des Weiteren besteht auch keine Hinweis- (Warnungs-)pflicht außer eben in den im Gesetz aufgeführten Fällen.

In Abs. 2 sind noch einige Besonderheiten im Hinblick auf die Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), und zwar sowohl im In-als auch im Ausland geregelt. Diese gelten auch für das Werben oder Unterstützen einer solchen Vereinigung.

Als weitere Voraussetzung für die Anzeigepflicht versteht sich von selbst, dass der Täter vom Vorhaben oder der Ausführung der in § 138 StGB aufgeführten Taten erfahren haben muss. Vorhaben bedeutet die ernstliche Planung, wobei auch Teilnahme und Versuch erfasst sind. Ausführung bedeutet, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt. Von der Anzeigepflicht befreit ist derjenige, der zwar Gerüchte über eine bevorstehende Tat erfährt, dieses Gerücht jedoch für unsinnig hält. Weiterhin entfällt die Anzeigepflicht, wenn die Ausführung oder der Erfolg der Tat nicht mehr abgewendet werden kann oder auch, wenn eine Anzeige zur Abwendung nicht erforderlich ist, z.B. wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft bereits anderweitig Kenntnis erlangt hat. Etwas milder wird nach Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer es leichtfertig unterlässt, eine Anzeige zu erstatten. Leichtfertigkeit im juristischen Sinne bedeutet, dass der Täter grob achtlos handelt.

In § 139 StGB sind einige Ausnahmen geregelt: So kann von Strafe abgesehen werden, wenn die Tat gar nicht versucht wurde. Nach Abs. 2 ist ein Geistlicher generell nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. Abs. 3 stellt Angehörigen Straffreiheit in Aussicht, wenn sie sich ernsthaft bemüht haben, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden. Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen, nämlich wenn es sich um Mord oder Totschlag handelt, einen Völkermord oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. ein Kriegsverbrechen oder einen erpresserischen Menschenraub, eine Geiselnahme, sowie einen Angriff durch eine terroristische Vereinigung. Diese Ausnahmen gelten auch für Rechtsanwälte, Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten und deren berufsmäßige Gehilfen. Wer seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, es aber dennoch geschafft hat, die geplante Tat zu verhindern, wird strafrechtlich ebenfalls nicht zur Verantwortung gezogen.

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