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Infos zum Unterhalt für volljährige Kinder
Maßgebend ist Nettoeinkommen beider Elternteile und Düsseldorfer Unterhaltstabelle
Die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegen über ihren Kindern endet nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit; vielmehr haben auch volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch, sofern sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und keine eigenen Einkünfte bzw. nicht ausreichende eigene Einkünfte erzielen. Allerdings ergeben sich mit Eintritt der Volljährigkeit zum Teil erhebliche Änderungen für die Berechnung des Unterhaltsanspruches. Die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen Kin des hängt da von ab, ob es über einen eigenen Hausstand verfügt oder ob es noch im Haus halt der Eltern bzw. eines Elternteils lebt. Bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der angemessene Bedarf – ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte der Eltern – in der Regel monatlich 735 Euro ; hierin nicht enthalten sind eventuell erforderliche Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Lebt das Kind dagegen noch im Haushalt eines Elternteils, bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Unterhaltstabelle und ist damit ab hängig von der Höhe der Einkünfte bei der Elternteile. Maßgebend für die Ermittlung des Bedarfs ist das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Elternteile und die 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle. Auf den so ermittelten Unterhaltsbedarf wird sodann – anders als bei minderjährigen Kindern – das Kindergeld nicht mehr lediglich zur Hälfte, sondern in voller Höhe angerechnet. Befindet sich das volljährige Kind in der Berufsausbildung und erzielt es eine Ausbildungsvergütung, so ist diese ebenfalls auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils, so verbleibt ihm allerdings von dieser Ausbildungsvergütung ein Betrag in Höhe von 90 Euro zur Abdeckung eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs anrechnungsfrei. Bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand wird die Ausbildungsvergütung in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Während für die Zeit der Minderjährigkeit in der Regel nur derjenige Elternteil zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet ist, bei dem das Kind nicht lebt – der andere Elternteil erfüllt seinen Teil der Unterhaltsverpflichtung in Gestalt der Betreuung des Kindes – trifft grundsätzlich mit Eintritt der Volljährigkeit die Barunterhaltsverpflichtung beide Elternteile. Das heißt, beide Elternteile haben Unterhalt in Geld zu entrichten; dies gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Verteilung der Unterhaltsverpflichtung auf die beiden Elternteile erfolgt anteilig und zwar im Verhältnis der Einkünfte der Eltern zueinander abzüglich eines Selbstbehaltes von 1300 Euro bzw. 1080 Euro€, sofern es sich um ein sogenanntes privilegiertes volljähriges Kind handelt (ein privilegiertes volljähriges Kind ist ein Kind zwischen 18 und 21 Jahren, das sich noch in der eigenen Schulausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils lebt). Volljährige Kinder sind grundsätzlich so lange unterhaltsberechtigt, wie sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und diese ernsthaft betreiben. Der Unterhaltsanspruch endet in der Regel mit Abschluss der Berufsausbildung. Die Eltern haben grundsätzlich nur eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren; sie sind in der Regel nicht verpflichtet, Unterhalt zum Zweck des Erlangens einer weiteren oder neuen Ausbildung zu zahlen. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch in den so genannten „Abitur-Lehre-Studium“-Fällen. Es handelt sich dabei um den nicht ganz ungewöhnlichen Ausbildungsverlauf eines Kindes, das erst Abitur macht, dann eine Lehre absolviert und anschließend studiert. Obwohl in diesen Fällen bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der Bundesgerichtshof einen weiteren Unterhaltsanspruch dann, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Berufsausbildung steht und zeitlich kurz nach Beendigung der Berufsausbildung aufgenommen wird. Deshalb besteht beispielsweise ein Unterhaltsanspruch dann, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst eine Banklehre absolviert und dann z.B. Betriebswirtschaft studiert. Die in der Ausbildung befindlichen Kinder haben die Verpflichtung, die Ausbildung ernsthaft zu betreiben und zügig zu durchlaufen. Ein „Bummelstudium“ muss von den Eltern also nicht finanziert werden. Das volljährige Kind muss – wenn es sich in keiner Ausbildung mehr befindet – jede Art von Tätigkeit, auch Hilfstätigkeiten, aufnehmen. Allerdings ist für die Arbeitsplatzsuche nach Beendigung einer Ausbildung oder für die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Lehre oder Studium einem volljährigen Kind eine Orientierungsphase von ca. drei Monaten zuzubilligen, während der der Unterhalt fort zu entrichten ist.
1. Höhe des Unterhaltes
2. Wer ist zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet?
3. Dauer des Unterhaltsanspruchs