
Handy am Steuer – das wird teuer
Klare Aussage in der StVO: Die Nutzung während der Fahrt ist verboten
In der Straßenverkehrsordnung heißt es hierzu: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1 a StVO). Trotz dieses eindeutigen Wortlautes kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da die Vorschrift von einigen Autofahrern kreativ ausgelegt wird. So hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Erklärung eines Autofahrers auseinandersetzen müssen, der einwandte, nur für kurze Zeit die Navigationshilfe seines Smartphones genutzt zu haben, um eine Werkstatt zu finden, da eine Kontrollleuchte an seinem Wagen aufgeleuchtet hätte. Der Autofahrer war in erster Instanz zu einer Geldbuße wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung des Mobiltelefons verurteilt worden. Dies ist durch das Oberlandesgericht Hamm bestätigt worden. Eine verbotene Nutzung eines Mobiltelefons liege nämlich in jeder bestimmungsgemäßen Benutzung des Gerätes, worunter auch der Abruf von Navigationsdaten falle (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2015, Az. 1 RBs 232/14). Sinn und Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift sei nämlich, dass gewährleistet sei, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon nutze, beide Hände frei habe. Alles andere könne eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr darstellen. Letztlich spiele es also keine Rolle, wofür das Mobiltelefon genutzt werde. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm, die von nahezu allen Obergerichten geteilt wird, heißt es schlicht und einfach: Hände weg vom Handy während der Fahrt. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, ist eine Nutzung erlaubt (so auch OLG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2008 Az. 81 sS OWi 49/08). Während die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgerät noch recht einfach als „bestimmungsgemäßer“ Gebrauch einzuordnen ist, fällt dies bei anderen Aktivitäten schon schwerer. So hat ein Autofahrer sein Mobiltelefon als Fotoapparat genutzt und während der Fahrt fotografiert. Auch hier kennen die Gerichte kein Nachsehen. Der betreffende Autofahrer wurde zunächst durch das Amtsgericht Hamburg-Altona und sodann durch das hanseatische Oberlandesgericht wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilt. Das Gericht stellte klar, dass alle Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Handys unter das Verbot fallen. Hierzu gehören eben nicht nur die Telefonfunktionen sondern insbesondere auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Aus diesem Grunde sei noch nicht einmal das Nachsehen einer Telefonnummer im Handy erlaubt. Aber nicht nur die Nutzung des Handys in seinen Funktionen während der Fahrt ist verboten. Sogar das bloße Anschließen eines Handys während der Fahrt, um es aufzuladen, fällt unter die verbotswidrige Nutzung und zieht ein Bußgeld nach sich. Dies hat unter anderem das Oberlandesgericht Oldenburg in jüngster Zeit entschieden (Beschluss vom 7. Dezember 2015, 2 Ss- (OWi) 290/15). Es ist also im Ergebnis jedem Autofahrer nur dringendst anzuraten, während der Fahrt das Handy nicht in die Hand zu nehmen.