Für Unternehmen, die im ständigen Wettbewerb stehen, sind Werbeslogans zur Anpreisung ihrer Waren und Dienstleistungen wichtig. Gute Reklame bleibt beim Kunden im Gedächtnis oft lange haften. Auch sie lässt sich als Marke sicher schützen. Bestimmte Unternehmen werden anhand ihrer Werbeslogans unmittelbar erkannt, beispielsweise in der Autoindustrie bei „Freude am Fahren“ (BMW), „Vorsprung durch Technik“ (Audi) oder „Nichts ist unmöglich“ (Toyota). Wenn ein derartiger Werbeslogan für ein Unternehmen ein wertvolles Gut darstellt, ist für einen Schutz des Werbeslogans Sorge zu tragen. Während der Schutz aufgrund des Urheberrechtes oder des Wettbewerbsrechtes für Werbeslogans eher unsicher ist, bietet sich hier das Markenrecht an. Durch eingetragene Marken können Wörter und damit auch Wortfolgen als Kennzeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen unter Schutz gestellt werden. Die Laufzeit einer eingetragenen Marke von 10 Jahren kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden, so dass hier ein sehr langer Schutz möglich ist.
Die Rechtsprechung hat bereits entwickelt, dass an Werbeslogans keine höheren Eintragungsanforderungen zu stellen sind als an normale regelmäßige Ein-Wort-Marken. Es kommt also darauf an, dass der Werbeslogan nicht eine die Waren oder Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe ist, sondern einen Fantasiegehalt aufweist. Das ist bei Werbeslogans häufig so, da hier Werbeagenturen oder andere Fachleute versuchen, eine besonders witzige oder auch zweideutige Wortfolge auszubilden.
Vor Durchführen der Markenanmeldung ist allerdings in jedem Fall zu recherchieren, ob nicht bereits für Dritte eine entsprechende Marke eingetragen ist.
www.jabbusch.de
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