Gefahrenstelle Ampelkreuzung

Zur Rechtslage bei Gelb- und Rotlichtverstößen an Ampelkreuzungen

Rot ist Rot und Gelb ist Gelb – doch die Rechtslage bei Fehlverhalten an einer Ampelanlage ist nicht immer eindeutig. Verschiedene Urteile zeigen, dass es manchmal auch unklar ist, wer beispielsweise bei einem Unfall die Hauptschuld trägt. Hat der Geschädigte neben dem Fehlverhalten des Beschuldigten selbst nicht genau auf den Verkehr geachtet, kann ihm dies ebenfalls angelastet werden.

Grundsätzlich sind Ampeln an Kreuzungen dazu da, den Verkehr klar, eindeutig und rechtssicher zu regeln. Dennoch kommt es insbesondere an Ampelkreuzungen immer wieder zu Verkehrsunfällen, was nicht selten daran liegt, dass die Rechtsfolgen der entsprechenden Lichtzeichen falsch durch Verkehrsteilnehmer eingeordnet werden.

So weit wie möglich vor der Anlage halten

So hatte das Oberlandesgericht Hamm sich mit einem Fall zu befassen, in welchem es um einen Gelblicht-Verstoß ging. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierbei festgestellt, dass bei einem Umspringen der Ampel von Grün auf Gelb Autofahrer so weit wie möglich vor der Ampelanlage anhalten müssen, was auch dann gilt, wenn sie die Haltelinie bereits überfahren haben.

In dem zugrundeliegenden Fall kollidierte ein Motorrollerfahrer auf einer Kreuzung mit einem entgegenkommenden linksabbiegenden Sattelschlepper und zog sich hierbei schwere Verletzungen zu. Der Fahrer des Sattelschleppers war auf die Kreuzung gefahren, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Der Motorrollerfahrer machte erhebliche Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Gelblicht: Das nächste Signal abwarten

Das Oberlandesgericht Hamm legte bei dieser Sachlage zu Gunsten des Rollerfahrers eine Haftungsquote von 70 Prozent zugrunde und wies dem Rollerfahrer lediglich 30 Prozent Mitschuld zu. Als Begründung hierzu führte das Oberlandesgericht Hamm aus, dass der Lastwagenfahrer den Unfall überwiegend verschuldet habe, denn ihm sei ein Gelblicht-Verstoß vorzuwerfen. Gelblicht ordne an, das nächste Ampelsignal abzuwarten. Daher habe der Lkw-Fahrer anhalten müssen und habe insbesondere die Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen.

Daran ändert auch nichts, dass der Lkw-Fahrer bei einer Bremsung wahrscheinlich nicht mehr vor der Haltelinie der Ampel zu Stehen gekommen wäre, denn wer eine Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe nicht in jedem Fall an einer Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampel vorbeifahren.


Eventuell Mitschuld des Geschädigten

Verkehrsteilnehmer müssten daher ggf. auch hinter der Haltelinie, jedoch vor der Ampelanlage anhalten. Dies gelte umso mehr, je größer und schwerfälliger das betreffende Fahrzeug sei. Vorliegend sei erschwerend hinzugekommen, dass der Lkw-Fahrer nicht angehalten und seinen Abbiegevorgang auch nicht abgebrochen habe, als der Rollerfahrer in die Kreuzung eingefahren sei.

Dem Rollerfahrer sei allerdings ebenfalls ein Mitverschulden zuzurechnen, denn er sei in die Kreuzung eingefahren, ohne auf den Lkw zu achten. Überwiegend hafte allerdings der Lkw-Fahrer (OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2016, Az: 6 U 13/16).

Haftung bei Überfahren des Rotlichts

In einem anderen Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, inwieweit ein „Rotlicht-Sünder“ bei einem Zusammenstoß mit einem Linksabbieger haftet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass, wer abbiegt, ohne auf den entgegenkommenden Verkehr zu achten, bei einem Unfall auch dann hafte, wenn das entgegenkommende Fahrzeug trotz roten Ampelzeichens die Kreuzung überquere. Beide Unfallbeteiligte haften in einem solchen Fall zu jeweils 50 Prozent.

Auf entgegenkommenden Verkehr achten

Die Vorinstanz hatte noch entschieden, dass die Wartepflicht den Linksabbiegenden auch dann noch treffe, wenn das entgegenkommende Fahrzeug bereits bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren sei.

Dem folgte dann aber das Oberlandesgericht Frankfurt indessen nicht, denn der Unfall sei bei Betrieb beider Fahrzeuge entstanden und auf beiden Seiten habe kein unabwendbares Ereignis vorgelegen, so dass im Ergebnis die Verursachungsanteile jeweils gleich hoch gewesen seien (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2011, Az: 22 U 67/09).


Fazit: Oftmals eine komplizierte Rechtslage

Als Fazit ist festzuhalten, dass die Rechtslage bei Verkehrsunfällen an Ampelkreuzungen komplizierter ist, als die meisten Verkehrsteilnehmer meinen mögen.

Daher ist es angezeigt und anzuraten, gerade in solchen Fällen qualifizierten anwaltlichen Rat einzuholen, um Schadensersatzansprüche mit Erfolg durchsetzen zu können.

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