Wer darf Abholpersonen fürs Kind bestimmen?
Alltägliche Entscheidungen sind vom betreuenden Elternteil zu entscheiden
Es gibt keine rechtliche Grundlage für ein Bestimmungsrecht jedes Elternteils über die Abholung. Zur Begründung ist die gesetzliche Regelung in § 1687 BGB zu beachten. Danach können Alltagsentscheidungen für das Kind von dem Elternteil allein getroffen werden, bei dem das Kind lebt oder sich aktuell einvernehmlich aufhält. Regelmäßig kehrt das Kind vom Kindergarten bzw. von der Schule nach Hause zurück. Deshalb gehört die Bestimmung der Abholperson zum Kreis der alltäglichen Sorgefragen. Der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, kann also allein entscheiden, dass der andere Elternteil das Kind nicht (mehr) vom Kindergarten oder der Schule abholen darf. Im Gegensatz dazu sind die besonderen, wichtigen Entscheidungen für das Kind gemeinsam von beiden Eltern zu treffen. Es sind aber auch die Rechte des anderen Elternteils bedacht, der nötigenfalls eigene rechtliche Möglichkeiten hat. Wenn er mit der Abholregelung nicht einverstanden ist, kann er sich an das Jugendamt und nötigenfalls an das Familiengericht wenden. Das Gericht kann diese Befugnis des Elternteils, bei dem das gemeinsame Kind lebt, zum Wohle des Kindes gemäß § 1687 Abs. 2 BGB einschränken, so dass dieser nicht mehr allein darüber entscheiden kann, wer das Kind abholen darf. Solange eine solche gerichtliche Entscheidung nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Entscheidung des Elternteils, bei dem sich das Kind aktuell aufhält, bindend ist. Da Betreuungseinrichtungen in dieser Frage oft unsicher sind, bietet sich an, die Meldebescheinigung für das Kind vorzulegen. Ausnahme wäre, dass die Eltern sich aktuell über den Aufenthaltsort des Kindes streiten. Dann liegt auch keine Meldebescheinigung für das Kind vor, die den Aufenthalt in einem Haushalt nachweist. In diesem Fall würde das Kind ja gerade nicht mit Einwilligung des einen Elternteils bei dem anderen Elternteil leben und § 1687 BGB wäre nicht anwendbar. Dann müsste erst eine Regelung des Familiengerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht abgewartet werden. Bis dahin ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht berechtigt, eigenmächtig über die Abholungsbefugnis zu entscheiden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für das Hinbringen des Kindes zum Kinderg arten, zur Schule oder ähnliche Situationen.
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