
Verkehrsmittel zugunsten der Unterhaltspflicht
Elternteil kann mehr Zeitaufwand zugemutet werden – Kindesunterhalt hat Vorrang
Wenn den Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Absatz. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern trifft, kann er – statt die Wegstrecke zur Arbeitsstelle mit dem privaten Pkw zurückzulegen – auf die Inanspruchnahme der kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel zu verweisen sein. Dies gilt auch, wenn dies umständlich ist – ein arbeitstäglicher Zeitaufwand von zweieinhalb bis drei Stunden erscheint zumutbar, so das OLG Brandenburg. Der Verweis auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel kommt auch dann in Betracht, wenn bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen die berufsbedingten Fahrtkosten zu dem erzielten Nettoeinkommen außer Verhältnis stehen. In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass der unterhaltspflichtige Kindesvater über ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1400 Euro verfügte. Bei einem Selbstbehalt in Höhe von 1080 Euro monatlich verbliebe der Betrag in Höhe von 320 Euro zur Zahlung von Unterhalt für die minderjährigen Kinder. Diesen Betrag wollte der Vater herabsetzen, da er aufgrund Zeitersparnis mit dem Pkw vom Wohnort zur Arbeit fuhr. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei jedoch, so das Gericht, angezeigt, um Ausgaben zu minimieren, damit Unterhalt gezahlt werden könne. Die zeitliche Belastung müsse der Vater in Kauf nehmen.