
Getrennte Eltern: Wer bekommt das Kindergeld?
Getrennte Betrachtung von Steuerrecht und Familienrecht sinnvoll
Um die Auseinandersetzungen der Eltern zu lösen, ist die getrennte Betrachtung von Steuerrecht und Familienrecht geboten. Der Kindergeldbetrag wird bekanntlich monatlich an die Eltern überwiesen, beginnend ab dem Monat der Geburt des jeweiligen Kindes. Bei verheirateten Eltern erfolgt die erstmalige Antragstellung durch Unterzeichnung beider Elternteile unter Angabe der Bankverbindung für das Kindergeld. Die Kindergeldzahlungen sind praktisch Vorauszahlungen für den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag, der den Grundbedarf des Kindes decken soll. Arbeitnehmer werden regelmäßig, unabhängig von der Zahlung des Kindergeldes an den jeweiligen Elternteil, einen ganzen oder halben Kinderfreibetrag bei der Zahlung ihrer Lohnsteuer berücksichtigen lassen. Am Ende des Jahres erfolgt dann vom Finanzamt im Rahmen einer Günstigstenprüfung, ob der Bezug des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Bei getrennten Eltern kann das auch durchaus unterschiedlich zu würdigen sein. Bei der Trennung der Kindeseltern läuft der Kindergeldbezug weiter wie vor der Trennung, wenn nicht eine Änderungsmitteilung der Eltern an die Familienkasse erfolgt. Der beantragten Änderung müssen jedoch letztlich beide Elternteile zustimmen. Können sich die Eltern nicht einigen, was insbesondere in den Fällen des „Wechselmodells“ schwierig sein kann, da dort entsprechende gesetzliche Vorgaben fehlen, ist eine familiengerichtliche Entscheidung zur Bezugsberechtigung einzuholen. Erst aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung wird die Familienkasse die Bezugsberechtigung ändern. Es ist daher sowohl die familienrechtliche als auch die steuerrechtliche Beratung sinnvoll.