Recht
>Darf der Ehegatte nach Aussperrung zurück in die Ehewohnung?

Darf der Ehegatte nach Aussperrung zurück in die Ehewohnung?
Bei Trennung hat der Alleineigentümer kein umfassendes Hausrecht
Die aus China stammende Ehefrau lebte mit ihrem deutschen Ehemann in dessen Haus in Deutschland. Während eines mehrmonatigen Aufenthalts bei den Eltern der Ehefrau in China musste die Ehefrau feststellen, dass ihr Ehemann ihr den Zutritt zur Wohnung verwehrte. Die Ehefrau beantragte beim Gericht den Zutritt zum ehelichen Haus und die Gestattung ihres Aufenthaltes dort. Die neue Freundin des Ehemannes wohnte bereits mit ihm im Haus, für die Ehefrau sei dort nunmehr kein Platz, so der Mann. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit aktuellem Beschluss (Aktenzeichen 4UF 188/18 entschieden, dass der Ehefrau eines der Schlafzimmer in dem 5-Zimmer-Haus zuzuweisen ist. Es regelt auch die Benutzung von Bad und Küche durch die Ehegatten für bestimmte Zeiten. Obwohl sich die Ehefrau zwischenzeitlich notgedrungen in einer anderen Wohnung aufhält, hat das im Alleineigentum des Mannes stehende, früher von beiden Beteiligten bewohnte Haus dadurch seinen Charakter als Ehewohnung nicht verloren. Unstreitig ist die Ehefrau nicht freiwillig aus der Wohnung ausgezogen, sondern wurde hierzu vom Ehemann veranlasst, da dieser ihr nach mehrmonatiger Abwesenheit den Zutritt verwehrt hat. Sie hat auch nicht etwa aus eigener Initiative eine andere Wohnung angemietet, sondern musste zunächst wieder bei Verwandten in China Obdach suchen. Auch ihr Verhalten im vorliegenden Verfahren, in dem sie nach wie vor Zutritt zur Ehewohnung begehrt, zeigt ebenso wie der Inhalt des vom Antragsgegner selbst vorgelegten Email-Verkehrs der Eheleute, dass die Ehefrau ihre Rechte an der Wohnung noch nicht endgültig aufgegeben hat. Der Antragsgegner hat auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, die den Ausschluss seiner Frau von Mitbesitz und -nutzung der ehelichen Wohnung hinreichend rechtfertigen könnten. Entsprechend dem Antrag der Ehefrau, aber auch ihrer erklärten Bereitschaft, die eheliche Wohnung auch künftig gemeinsam mit ihrem Ehemann zu nutzen, war eine nach den baulichen Gegebenheiten mögliche und zweckmäßige Aufteilung der Ehewohnung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des vom Ehemann selbst angefertigten Wohnungsplans sowie der Zahl und Lage der einzelnen Räumlichkeiten erscheint die Aufteilung der Wohnung angemessen, um die von der Antragstellerin befürchtete Obdachlosigkeit zu vermeiden und ihr auch weiterhin eine adäquate Unterkunft zu gewähren. Dabei war ihr einer der Schlafräume zur ausschließlichen Nutzung zuzuweisen, Bad mit Toilette und Küche dagegen jeweils zeitlich begrenzt, um sowohl ihr als auch dem Ehemann jeweils die erforderliche Grundversorgung zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass das Alleineigentum eines Ehegatten im -immer nur vorläufigen- Streit um die Ehewohnung für die Zeit der Trennung regelmäßig kein Argument für den jeweiligen Eigentümer zur alleinigen Nutzung der Wohnung darstellt.