
Falsche Reisekostenabrechnung und mögliche Folgen
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 11. Juli 2013, 2 AZR 994/12) mit einem Sachverhalt zu befassen gehabt, bei dem eine Fluggesellschaft einen ihrer Flugkapitäne – unter anderem wegen einer falschen Spesenabrechnung – fristlos gekündigt hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen dieser Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt sei, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers lägen, bedingt sei. Das sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich schuldhaft verletzt habe und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten sei. Dem Risiko künftiger Störungen könne dann nur durch die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn schon mildere Mittel – wie etwa eine Abmahnung – geeignet wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Einer vorherigen Abmahnung bedürfe es jedoch nicht, wenn bereits erkennbar sei, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten stehe oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handele, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber unzumutbar sei. Fazit: Im Ergebnis kann daher nur jedem Arbeitnehmer empfohlen werden, die Reisekosten- und Spesenabrechnungen peinlich genau vorzunehmen. Der Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Schlüter, Rechtsanwälte Simon & Schubert, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht.
Konkret auf den Fall bezogen, hat das Bundesarbeitsgericht dann ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten verletzt. Unkorrektheiten können selbst dann geeignet sein, eine – gegebenenfalls außerordentliche – Kündigung zu rechtfertigen, wenn es sich nur um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Erstattungsbetrag handelt. In diesem Zusammenhang könne von einem bloßen Versehen schon dann keine Rede mehr sein, wenn die unrichtige Abrechnung zumindest für möglich gehalten werde.