Recht
>Nachlassplanung vermeidet Erbstreit und unnötige Erbsteuern
Nachlassplanung vermeidet Erbstreit und unnötige Erbsteuern
Auch der „Wegzug“ ins Jenseits ist steuerpflichtig
Für eine Liquiditätsschonung ist es daher sinnvoll, eine Nachlassplanung vorzunehmen, bei der nicht nur diese Freibeträge beachtet werden, sondern gleichzeitig auch die sogenannte 10-Jahresfrist. Schenkungen bzw. Erbschaften eines Schenkers/Erblassers an den Beschenkten/Erben innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes werden bekanntlich zusammengerechnet, so dass der Freibetrag innerhalb dieser Frist nur einmal gewährt wird. Erst danach kann der jeweilige Freibetrag wieder neu in Anspruch genommen werden. Die vorweggenommene Erbfolge ist also ein probates Gestaltungsinstrument für die Nachlassplanung. Bestehen so Vermögenswerte oberhalb der jeweiligen Freibeträge und besteht dieses Vermögen besonders in Sachvermögen und weniger in Geldvermögen, ist eine Nachlassplanung unabwendbar, um unangenehme Überraschungen bei den Erben zu vermeiden, und dass Sachvermögen nur deshalb veräußert werden muss, um eine anfallende Erbschaftsteuer zu leisten. Herr Reich, verheiratet mit der fünf Jahre älteren Isolde, ist alleiniger Eigentümer von vermieteten Eigentumswohnungen mit einem Wert von insgesamt 880.000 Euro, die sämtlich schuldenfrei sind. Daneben bewohnt das Ehepaar ein Einfamilienhaus im Wert von 480.000 Euro, welches beiden zur Hälfte gehört. Zusätzlich besteht ein Festgeldkonto des Herrn Reich in Höhe von 52.000 Euro sowie ein gemeinsames Bankkonto mit einem Bestand von 8.000 Euro. Das Ehepaar hat zwei erwachsene Kinder, die bereits auf eigenen Beinen stehen. Das Ehepaar Reich hat gemeinsam ein Berliner Testament geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmen. Herr Reich verstirbt unerwartet und hinterlässt nicht nur eine trauernde Ehefrau, sondern gleichzeitig ein Vermögen von 1.180 Tsd. Euro. Die Konsequenz aus dem Tod des Herrn Reich ist, dass seine Ehefrau Isolde zur Alleinerbin wird und damit ein Vermögen in Höhe von 1.180 Tsd. € erhält. Die Kinder gehen zunächst leer aus. Soweit das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken weiterhin genutzt wird, bleibt dieses Vermögen von der Erbschaftsteuer befreit. Für das restliche Vermögen wird nach Abzug der jeweiligen Freibeträge Erbschaftsteuer von insgesamt 20.240 Euro anfallen. Hier zeigt sich die Wichtigkeit einer Nachlassplanung. Durch eine erbrechtliche Gestaltung lässt sich die Erbschaftsteuer auf Null Euro reduzieren. Die vorweggenommene Erbfolge ist zusätzlich ein probates Mittel, womit Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation liquiditätsschonend übertragen werden kann, ohne ggfs. selbst die Versorgung mit Einnahmen aus diesem Vermögen zu verlieren. Es lässt sich gerade bei der Übertragung von Immobilienvermögen die Altersversorgung durch einen Nießbrauch zugunsten des bisherigen Eigentümers sichern, denn bereits im Mittelalter sah man im Nießbrauch eine besondere Art, die Verteilung des Vermögens unter nahestehenden Personen vorzunehmen und sich einen Vorbehalt besonders der Erträge zu belassen. Dies gilt weiterhin. Ehegatten, Lebenspartner I Kinder, Enkelkinder Enkelkinder I Eltern, Großeltern, Nichten/ Neffen, Alle anderen Erwerber III
(wenn deren Eltern verstorben sind),
Stiefkinder, Adoptivkinder I
Geschwister II