
Entscheid des Bundessozialgerichts
Als arbeitsunfähig gilt, wer seinen Beruf aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustandes weiter ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit (AU), die von einem Arzt bescheinigt werden muss, ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld. In § 46 SGB V ist geregelt, wann ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, und zwar – im Anschluss an die meist sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber- bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Bei länger andauernder Krankheit ist darauf zu achten, dass die AU lückenlos nachzuweisen ist. Hier gilt es aufzupassen, um spätere Nachteile zu vermeiden. Doch was bedeutet hier lückenlos? Häufig wird angenommen, es reiche für einen lückenlosen Nachweis aus, die AU am Tag nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes erneuern zu lassen, also, wenn die AU etwa bis zum 9.3.2015 besteht, dann am 10.3.2015 bei seinem Arzt die AU bestätigen und die Folgebescheinigung ausstellen zu lassen. Ein nahtloser Anschluss der weiteren AU an die bestehende liegt jedoch nur dann vor, wenn eine erneute Krankschreibung am selben Tag erfolgt, an dem die vorhergehende Krankschreibung endet. Ist die AU-Bescheinigung folglich bis zu einem Freitag ausgestellt worden, muss der Arzt bereits am Freitag aufgesucht werden. Geht man erst am Montag zum Arzt, der ab sofort wieder Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, liegt eine Unterbrechung vor und entsteht der Krankengeldanspruch erst am Dienstag erneut. Zu Recht, wie das BSG im oben genannten Urteil entschieden hat. Es führt darin aus, dass ein weitergehender Krankengeldanspruch an einem lückenlosen Nachweis der AU seitens der Klägerin scheitere. Sie sei aufgrund ihrer ehemaligen Beschäftigung mit Anspruch auf Krankengeld bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesen und diese Mitgliedschaft bleibe gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses solange erhalten, wie ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies war nach Auffassung des Gerichts nur bis zum 24.10.2010 der Fall. Die Klägerin sei erst am 25.10.2010 bei ihrer Ärztin vorstellig geworden, sodass der Anspruch auf Krankengeld gem. § 46 SGB V erst am darauffolgenden Tag hätte entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber die Versicherung, die einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltete, nicht mehr. An diesem Ergebnis ändern konnte auch nicht die Tatsache, dass die bescheinigte AU an einem Sonntag endete und die Ärztin der Klägerin wegen des Urlaubs vorher gar nicht zur Verfügung stand. Das BSG befand, die Klägerin hätte die Möglichkeit nutzen müssen, sich am Freitag bei einem anderen Arzt eine Folgebescheinigung ausstellen zu lassen, um die AU lückenlos nachweisen zu können. Da sie sie dies nicht getan habe, sei der noch an das gekündigte Arbeitsverhältnis anknüpfende Anspruch auf Krankengeld mit Ende der ersten AU-Bescheinigung ausgelaufen. Um von vornherein Problemen mit seiner Krankenkasse aus dem Weg zu gehen, sollten Betroffene daher bei ihrem Arzt auf eine lückenlose Bescheinigung der AU hinwirken. Autorin des Beitrags: Rechtsanwältin Petra Elverich aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Müller & Caspers in Westerstede ist insbesondere auf den Gebieten des Kaufrechts, Vertragsrechts und Sozialrechts tätig. E-Mail: kanzlei@mueller-caspers.de ; Tel.: 04488/ 84 810.
Im harmlosesten Fall entgeht einem so der eine oder andere Tag der Krankengeldzahlung. Besonders gravierend sind jedoch die Fälle, in denen während einer bestehenden AU das Arbeitsverhältnis endet. Zu dieser Problematik hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil vom 4.3.2014 (B 1 KR 17/13 R) Stellung genommen. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis am 30.9.2010 endete. Am 28.9.2010, also zwei Tage vor Beendigung, wurde die Klägerin von ihrer Ärztin bis zum 24. Oktober 2010 krankgeschrieben. Dies war ein Sonntag. Am darauffolgenden Montag – vorher befand sich die Ärztin in Urlaub – bescheinigte sie der Klägerin Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“. Weil nach dem Auslaufen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr bestand, bewilligte die Krankenkasse der Klägerin Krankengeld bis 24. Oktober 2010. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Krankengeld wurde abgelehnt.