Wem gehört ein Haustier nach der Scheidung?
Kein Recht auf Umgang mit „Hausrat“ – Eigentum bestimmt Zuweisung
Der Entscheidung lag die Beschwerde einer geschiedenen Ehefrau zugrunde. Die Eheleute ließen sich im September 2018 scheiden. Nachdem eine nach der Trennung im Jahr 2016 zunächst erstinstanzlich vereinbarte Umgangsvereinbarung über den Hund gescheitert war, hatte das Familiengericht Sigmaringen den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit dem Hund zurückgewiesen. Der Beschwerdesenat am OLG Stuttgart folgte der Einschätzung des Familiengerichts: Die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer der Hündin geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Ehefrau sich um sie wie um ein Kind gekümmert haben will, nichts. Der Senat verwies dabei auf seine frühere Rechtsprechung im Streit um die Malteserhündin Babsi. Damals entschied das Gericht, dass auf Tiere gemäß § 90a S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden seien. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB. Und die sieht eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vor. Das OLG bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund nicht besteht. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten. Andere Oberlandesgerichte sahen das in der Vergangenheit genauso. Das OLG Hamm entschied 2010, dass es bei den Bestimmungen zum Umgangsrecht in erster Linie um das Kindeswohl und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten gehe (Beschl. v. 25.11.2010, Az. II-10 WF 240/10).