
Erwerbstätigenbonus beim nachehelichen Unterhalt
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs – geringfügiges Zugeständnis für Besserverdienende
Spätestens seitdem der Bundesgerichtshof die Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Berufstätigkeit noch einmal betont hat, werden die kritischen Stimmen lauter. Gleichwohl wenden die Oberlandesgerichte einen Erwerbstätigenbonus durchgehend an. Der Abzug ist auch in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate festgehalten. In Bezug auf die Höhe gibt es einen Unterschied zwischen den süd- und norddeutschen Leitlinien. Das hiesige Oberlandesgericht hielt bislang einen Abzug in Höhe von einem Siebtel für angemessen. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs legt nun nahe, dass lediglich ein Zehntel in Abzug zu bringen ist, sofern bereits berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt wurden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der süddeutschen Familiengerichte. Hierdurch wird dem Argument Rechnung getragen, dass ein über den Abzug der berufsbedingten Aufwendungen hinausgehender Abzug des Erwerbstätigenbonus den Besserverdienenden entgegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung bevorzugt. Der Bundesgerichtshof zieht den Bonus demnach nicht grundlegend in Zweifel, wirkt aber einer unangemessenen Privilegierung des Besserverdienenden entgegen. Es ist zu erwarten, dass auch die norddeutschen Familiengerichte in Zukunft den Erwerbstätigenbonus nur noch in Höhe eines Zehntels im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigen. Entsprechende Hinweise gibt es aus den Oldenburger Gerichten. In der Alleinverdienerehe hat diese Rechtsprechungsänderung durchaus Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs.