Böse Überraschung im Erbnachlass
Überblick über rechtliche und finanzielle Angelegenheiten verschaffen
Unter dem Eindruck des Verlustes muss man sich zunächst einen Überblick über die rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten des Erblassers verschaffen. Stellt man dabei mit Überraschung fest, dass dieser noch über eine – insbesondere den Finanzbehörden – unbekannte Kapitalanlage im Ausland verfügte, gilt es zu handeln, damit aus dem Schicksalsschlag nicht noch weiterer Schaden auf dem Fuße folgt. Für die Erben kann dies nämlich neben den steuerrechtlichen Konsequenzen auch strafrechtliche Risiken begründen, die zumeist äußerst komplex sind. Dabei gilt es auch zu bedenken, dass die Risiken, dass hinterzogenes Vermögen von den Steuerbehörden entdeckt wird, in der letzten Zeit – nicht nur durch den Ankauf von „Steuerdaten-CD’s“ – immens gestiegen sind. Es ist daher jedem Erben, der „Schwarzgeld“ im Nachlass entdeckt, zu raten, sich umgehend fundierten Rat über das weitere Vorgehen einzuholen. Zu diesem gehört in jedem Fall, dass geprüft werden muss, ob Steuererklärungen des Erblassers zu korrigieren sind. Dies betrifft alle Erklärungen im noch nicht verjährten Zeitraum. Soweit der Erblasser bei seinen Erklärungen selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat, beträgt die steuerliche Verjährungsfrist nicht vier, sondern zehn Jahre. Hierbei gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese Frist erst nach Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Steuerpflichtige seine Steuererklärung abgegeben hat bzw. spätestens – nach drei Jahren – hätte abgeben müssen. Im ungünstigsten Fall kann so eine Berichtigungspflicht für die letzten 13 Jahre eintreten. Neben den Steuererklärungen für den Erblasser ist unter Umständen auch die Erbschaftssteuererklärung des Erben zu korrigieren. Die Verjährungsfrist für eine solche Korrektur beträgt, soweit dem Erben hinsichtlich der unrichtigen Erbschaftssteuererklärung kein Vorsatz und keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann, vier Jahre. Dabei gilt auch hier hinsichtlich der Verjährungsfrist, dass diese erst mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beginnt, so dass bis zu sieben Jahre zu berichtigen sein könnten. Soweit das „Schwarzgeld“ des Erblassers Erträge wie Dividenden und Zinsen seit dessen Tod erbracht hat, sind auch die Steuererklärungen des Erblassers unverzüglich zu berichtigen. Dies kann durch eine sogenannte Berichtigungserklärung erfolgen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine einfache Berichtigungserklärung des Erben von diesen strafrechtlichen Vorwürfen – soweit diese durch die Steuerbehörden im Nachhinein erhoben werden – nicht entbindet. Es könnte daher erforderlich sein, eine strafbefreiende Selbstanzeige mit einem Korrekturzeitraum von zehn Jahren abzugeben. Das richtige Verhalten bei „Schwarzgeld“ im Nachlass kann daher jeweils nur nach Prüfung des zugrundeliegenden Einzelfalles festgelegt werden. Wer dies beachtet, kann sich dann uneingeschränkt an der Erbschaft erfreuen.