
Beweisproblemen zeitig vorbeugen
Vorsicht bei gemeinschaftlichen Konten im Erbfall!
Häufig unterhalten Ehegatten gemeinsame Bankkonten, auf denen sie Guthaben führen. Wie wird das gemeinsame Kontoguthaben im Erbfall behandelt? Viele Eheleute haben ihre Erbfolge in einem sogenannten Berliner Testament in dem Sinne geregelt, dass sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben sollen. Dennoch haben die Kinder das Recht, nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil zu verlangen. Dieser ist dann der Höhe nach 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Das Guthaben auf gemeinsamen Konten ist hierbei vom Grundsatz her zunächst beiden Ehegatten zu je 1/2 zuzurechnen. Es sind Fallkonstellationen möglich, in denen die hälftige Zurechnung ungerecht erscheint. Beispiel: Das Konto läuft zwar auf beider Namen, aber es befindet sich dort Geld, das ausschließlich aus dem Vermögen nur eines Ehegatten stammt, das dieser beispielsweise geerbt hat oder schon mit in die Ehe gebracht hat. Nun möchte der vermögende überlebende Ehegatte von diesem Geld, das er als sein Vermögen betrachtet, verständlicherweise keine Pflichtteilsansprüche zahlen. Die Gesamtgläubigerschaft ist gesetzlich in § 430 BGB geregelt. Als Gesamtgläubiger des Guthabens sind die Gemeinschaftskontoinhaber nach § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. Eine andere Bestimmung könnte zum Beispiel eine Vereinbarung sein, nach der der andere Ehegatte das Geld nur treuhänderisch verwalten soll, ohne dass das Geld in sein Vermögen übergehen soll. Wenn der Pflichtteilsberechtigte sich auf die gesetzliche Vermutung des § 430 BGB beruft, ist es der überlebende Ehegatte, der die „andere Bestimmung“ im Sinne des § 430 BGB darlegen und auch beweisen müsste. Häufig wird es nur eine mündliche Absprache der Ehegatten gegeben haben mit der Folge, dass Beweisprobleme wahrscheinlich sind. Kann der überlebende Ehegatte den Beweis nicht erbringen, so greift wieder die Vermutung der gleichen Anteile durch, so dass das halbe Kontoguthaben in die Erbmasse fließt. Wer sich in dieser Konstellation wiederfindet, sollte bei Übertragung des Geldes auf ein gemeinsames Konto zu Lebzeiten beider Ehegatten durch eine schriftliche Treuhandvereinbarung vorbeugen.