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>Berliner Testament: Schutz vor Missbrauch des Änderungsvorbehaltes

Berliner Testament: Schutz vor Missbrauch des Änderungsvorbehaltes
Änderungsbefugnis des Überlebenden im gemeinschaftlichen Testament
Eheleute haben ein gemeinsames Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die beiden Töchter – Anne und Berta – zu je 1/2 Anteile des Nachlasses als Schlusserben, also zu Erben des Überlebenden. In einem Änderungsvorbehalt, der den überlebenden Partner berechtigt, die getroffene Regelung bezüglich der Schlusserben abzuändern, heißt es: „Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den Testamentsvollstreckern.“ Es folgen die Namen von 2 Testamentsvollstreckern, Freunde der Familie. Nachdem die Ehefrau gestorben ist, errichtet der überlebende Ehemann ein Testament, wonach die Tochter Anne jetzt 2/3 Anteile erben soll und ihre Schwester Berta nur 1/3. Zu der Regelung, wonach die Übereinstimmung mit den beiden Testamentsvollstreckern erforderlich ist, führt der Ehemann aus, er sei sich mit seiner Ehefrau dahin einig gewesen, dass der Überlebende keinesfalls gezwungen sein solle, ein neues Testament mit den Testamentsvollstreckern abzustimmen, insoweit habe man sich in dem gemeinschaftlichen Testament falsch ausgedrückt. Nach dem Tod des Ehemannes hat das Nachlassgericht einen Erbschein erlassen, wonach die Tochter Anne den Vater zu 2/3 Anteile beerbt habe und die Tochter Berta nur zu 1/3. Dabei hat das Nachlassgericht vorausgegangene Testamente der Eheleute zur Auslegung herangezogen. Gegen die Erteilung dieses Erbscheins hat die Tochter Berta Beschwerde eingelegt und u.a. ausgeführt, dass das neue Testament des Vaters schon deswegen nichtig sei, weil es gegen § 2065 BGB verstoße, wonach eben ein Testament nicht in der Weise errichtet werden dürfe, dass ein anderer – hier die Testamentsvollstrecker – zu bestimmen hätten, ob das Testament gelten oder nicht gelten solle. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat zu diesem – etwas vereinfacht dargestellten – Sachverhalt ausgeführt, dass es auf § 2065 BGB gar nicht ankomme und führt weiter aus „Das Recht zur Abänderung der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung kann von den Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen versehen werden.“ und weiter an anderer Stelle: „ Wenn aber die Testierenden dem Überlebenden schon die volle Freiheit einräumen können, die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen zu beseitigen, dann können sie erst recht diese Freiheit wieder einschränken, denn dabei handelt es sich um ein Minus zur vollen Verfügungsfreiheit.“ Das Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass die im gemeinsamen Testament vorgesehene Mitwirkung der Testamentsvollstrecker wirksam sei. Weil der überlebende Ehemann nicht in Übereinstimmung mit den beiden Testamentsvollstreckern gehandelt habe, sei sein Testament unwirksam mit der weiteren Folge, dass es bei der ursprünglichen Erbeinsetzung der beiden Töchter zu je 1/2 Anteil bleibe. Für die Praxis hat diese Entscheidung eine weitreichende Bedeutung. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Tochter Anne ihren auswärts wohnenden Vater zu sich in ihre Wohnung geholt und offensichtlich dahin bearbeitet, dass er ein neues Testament zu ihren Gunsten errichtete. Sie hatte den Vater auch davon abgehalten, mit den Testamentsvollstreckern Kontakt aufzunehmen, da davon auszugehen war, dass diese der beabsichtigten Abänderung der Schlusserbfolge nicht zustimmen würden. Bekanntlich lassen sich insbesondere ältere Menschen leicht beeinflussen. Kommt noch eine durch Gebrechlichkeit bedingte Abhängigkeit hinzu, ist die Einflussnahme noch leichter. Es ist sicherlich sinnvoll, in einem gemeinschaftlichen Testament dem überlebenden Partner die Möglichkeit einzuräumen, die Regelung bezüglich der Schlusserben veränderten Verhältnissen anzupassen. Der zuerst verstorbene Partner möchte aber natürlich sicher gestellt wissen, dass die Möglichkeit der Änderung nicht missbraucht wird. Die Mitwirkungspflicht der Freunde der Familie ist ein guter Schutz gegen Missbrauch. Autor des Beitrags: Egge Dettmers, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht