Bei Scheidung dreifach gelackmeiert

Schutz landwirtschaftlicher Betriebe benachteiligt bei Trennung die Ehefrau des Landwirts

Von Andrea Kunze Auch in bäuerlichen Kreisen gibt es die Scheidung, wenngleich statistisch unter dem Durchschnitt in der Bevölkerung. Die Gesetze schützen landwirtschaftliche Betriebe generell wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung – auch gegen die Frau des Landwirts, die sich von ihrem Mann trennt.

Wie sieht es mit den Rechten der Ehefrau im Scheidungsverfahren aus? Nicht selten hat die Frau Kinder erzogen und „nebenbei“ noch eine Vollzeiterwerbsstelle auf dem Hof ersetzt oder ist einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Betriebes nachgegangen. Wenig davon wird ihr im Falle der Scheidung vergolten. Drei Scheidungsfolgen sind hierbei zu unterscheiden:
   der Zugewinnausgleich
   der Versorgungsausgleich
   der Nachscheidungsunterhalt.

Zugewinnausgleich

Auch Landwirte leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht vor einem Notar Gütertrennung vereinbart haben. Demnach muss grundsätzlich jeder die Hälfte seines Zugewinns während der Ehe an den anderen Ehegatten abgeben. Dabei werden die Verkehrswerte zugrundegelegt. Schenkt also der Vater seinem Sohn zur Hochzeit eine Wiese am Stadtrand (Wert: 3,00 e  /m²) und wird diese Wiese während der Ehe Bauland (Wert: 5,00 e  /m²), so ist der Zugewinn (47,00 e  /m²) zur Hälfte an die Ehefrau abzugeben, was bei 10 Hektar ein schönes Sümmchen ergibt. Land hat sich in den letzten Jahren enorm verteuert. Der Bauernhof mit 40 ha Fläche war bei Eheschließung vielleicht 500.000 DM (entsprechen 250.000 e  ) wert, nach 20 Jahren sind es 800.000 e  . Der Zugewinn wäre also: 800.000 e   – 250.000  e   = 500.000  e  , davon ½ = 275.000  e  .

So kommt es aber nicht, denn § 1376 Abs. 4 BGB bestimmt, dass diese Werte in der Land- und Forstwirtschaft, wozu auch Gartenbaubetriebe zählen können, nicht gelten. Es ist vielmehr der „Ertragswert“ des Hofes maßgebend und der ist gering, denn ein Hof wirft bekanntlich nicht viel ab. Ertragswert ist der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbare Reinertrag. Er wird durch einen Gutachter der Landwirtschaftskammer bestimmt. Der jährliche Reinertrag wird in Niedersachsen mit dem Faktor 17 multipliziert und bildet dann den Ertragswert. Viel kommt dabei für die Ehefrau regelmäßig nicht heraus, denn die fiktiven Lohnkosten des Betriebsinhabers, Schuldzinsen etc. sind in Abzug zu bringen.

Versorgungsausgleich:
Ehevertrag hilft

Wenn beim Zugewinnausgleich kaum etwas herausspringt, muss dies doch wenigstens bei der Altersrente anders sein – sollte man meinen. Aber weit gefehlt:
Zunächst fällt die Altersversorgung für Landwirte im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des vergleichsweise niedrigen Beitragsniveaus grundsätzlich deutlich geringer aus. 700 e   bis 750  e   Altersrente für den Betriebsinhaber und die Hälfte für mitarbeitende Familienangehörige (z.B. die Ehefrau) werden hier aufgerufen. Fallen z.B. in der Ehezeit beim Mann 500  e   Anwartschaften und bei der Frau 250  e  , so erhält die Frau bei Scheidung vom Mann 125  e   dazu, hat dann 375  e   Anwartschaften. Arbeitet nun die Frau „nebenher“ außerhalb des Betriebes und erwirbt Anwartschaften bei der Rentenversicherung oder eine Beamtenpension, z.B. in 20 Jahren 1.200  e  , dann muss sie davon 600  e   an den Ehemann abgeben und erhält von seiner Rente vielleicht 250  e   zurück. Und das ist auch der Fall, wenn die Ehefrau Kinder erzogen und den Hof gemanagt hat. Bei solchen Konstellationen müssen die Eheleute einen Ehevertrag und ausgewogene Regeln zum Rentenausgleich (Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung) schließen. Dies ist nur vor einem Notar möglich.

Nachscheidungsunterhalt frühzeitig sichern

Nach der Scheidung erhält die Frau nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere bei ehebedingten Nachteilen Unterhalt und soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Wenn danach ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, muss der Mann auch leistungsfähig sein, also so viel Geld verdienen, dass er selbst davon leben kann und noch darüber hinaus etwas übrig hat, was er der Frau zur Verfügung stellen kann. Und diese Frage hängt wiederum vom Reinertrag des Betriebes ab. Also man ahnt es bereits: Auch hier sieht es schlecht für die Ehefrau aus.

Was kann man der glücklich verheirateten Ehefrau des Landwirts also empfehlen?

Wenn sie neben der Kindererziehung oder nach der Erziehungsphase außerhalb des Betriebes arbeitet und Rentenanwartschaften erwirbt, muss ihr dieser selbst erwirtschaftete „Altersunterhalt“ auch für den Fall der Scheidung ungeschmälert erhalten bleiben. Voraussetzung ist, dass der Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung durch notariellen Ehevertrag modifiziert wird.

Zum Zugewinnausgleich könnte man im Ehevertrag vereinbaren, dass die Ehefrau zumindest für jedes Jahr Ehe eine bestimmte Geldleistung (z.B. 3.000 e  ) erhält, die in Raten gezahlt werden darf oder Vereinbarungen zum Anfangs- und Endvermögen getroffen werden.

Zum Unterhalt könnte man im Ehevertrag verbindlich regeln, dass der Mann ab Scheidung für drei oder fünf oder acht Jahre einen Unterhalt zu zahlen hat, der in Schritten abschmilzt; also könnte es z.B. für drei Jahre 600 e   p.m. geben, dann für zwei Jahre 400 e   und weiter für drei Jahre 200 e  , danach gilt dann der gegenseitige Verzicht.

Die Einzelheiten müssen von den Paaren selbst erarbeitet werden und zwar während der intakten Ehe. Mit der Trennung beginnt regelmäßig der Kampf um das Geld und dann denkt oft jeder nur an seinen Vorteil.

Andrea Kunze, Rechtsanwältin, Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht, Kanzlei Vogt und Partner

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