
Bei Scheidung dreifach gelackmeiert
Schutz landwirtschaftlicher Betriebe benachteiligt bei Trennung die Ehefrau des Landwirts
Auch Landwirte leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht vor einem Notar Gütertrennung vereinbart haben. Demnach muss grundsätzlich jeder die Hälfte seines Zugewinns während der Ehe an den anderen Ehegatten abgeben. Dabei werden die Verkehrswerte zugrundegelegt. Schenkt also der Vater seinem Sohn zur Hochzeit eine Wiese am Stadtrand (Wert: 3,00 So kommt es aber nicht, denn § 1376 Abs. 4 BGB bestimmt, dass diese Werte in der Land- und Forstwirtschaft, wozu auch Gartenbaubetriebe zählen können, nicht gelten. Es ist vielmehr der „Ertragswert“ des Hofes maßgebend und der ist gering, denn ein Hof wirft bekanntlich nicht viel ab. Ertragswert ist der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbare Reinertrag. Er wird durch einen Gutachter der Landwirtschaftskammer bestimmt. Der jährliche Reinertrag wird in Niedersachsen mit dem Faktor 17 multipliziert und bildet dann den Ertragswert. Viel kommt dabei für die Ehefrau regelmäßig nicht heraus, denn die fiktiven Lohnkosten des Betriebsinhabers, Schuldzinsen etc. sind in Abzug zu bringen. Wenn beim Zugewinnausgleich kaum etwas herausspringt, muss dies doch wenigstens bei der Altersrente anders sein – sollte man meinen. Aber weit gefehlt: Nach der Scheidung erhält die Frau nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere bei ehebedingten Nachteilen Unterhalt und soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Wenn danach ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, muss der Mann auch leistungsfähig sein, also so viel Geld verdienen, dass er selbst davon leben kann und noch darüber hinaus etwas übrig hat, was er der Frau zur Verfügung stellen kann. Und diese Frage hängt wiederum vom Reinertrag des Betriebes ab. Also man ahnt es bereits: Auch hier sieht es schlecht für die Ehefrau aus. Was kann man der glücklich verheirateten Ehefrau des Landwirts also empfehlen? Wenn sie neben der Kindererziehung oder nach der Erziehungsphase außerhalb des Betriebes arbeitet und Rentenanwartschaften erwirbt, muss ihr dieser selbst erwirtschaftete „Altersunterhalt“ auch für den Fall der Scheidung ungeschmälert erhalten bleiben. Voraussetzung ist, dass der Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung durch notariellen Ehevertrag modifiziert wird. Zum Zugewinnausgleich könnte man im Ehevertrag vereinbaren, dass die Ehefrau zumindest für jedes Jahr Ehe eine bestimmte Geldleistung (z.B. 3.000 Zum Unterhalt könnte man im Ehevertrag verbindlich regeln, dass der Mann ab Scheidung für drei oder fünf oder acht Jahre einen Unterhalt zu zahlen hat, der in Schritten abschmilzt; also könnte es z.B. für drei Jahre 600 Die Einzelheiten müssen von den Paaren selbst erarbeitet werden und zwar während der intakten Ehe. Mit der Trennung beginnt regelmäßig der Kampf um das Geld und dann denkt oft jeder nur an seinen Vorteil. Andrea Kunze, Rechtsanwältin, Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht, Kanzlei Vogt und Partner
Ehevertrag hilft
Zunächst fällt die Altersversorgung für Landwirte im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des vergleichsweise niedrigen Beitragsniveaus grundsätzlich deutlich geringer aus. 700