Bei Demenz: Partner darf Erbfolge auch zu Lebzeiten alleine ändern

               Formulierung des Änderungsvorbehaltes im Berliner Testament bedenken

Die in einem gemeinsamen Testament enthaltene Bestimmung der Schlusserben kann zu Lebzeiten der Partner nur gemeinsam abgeändert werden. Die einseitige Abänderung ist nur zulässig, wenn der Änderungsvorbehalt dies ermöglicht.

Der Sachverhalt:

Eheleute setzen sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu Erben ein und berufen ihre drei Kinder zu gleichen Teilen zu ihren Schlusserben, also zu Erben des länger Lebenden von ihnen. Dieses sehr weit verbreitete Testament wird - wie allgemein bekannt - als „Berliner Testament“ bezeichnet.

Was nicht allgemein bekannt ist: die Einsetzung der Kinder als Schlusserben ist grundsätzlich bindend, wenn die Eheleute nichts Gegenteiliges dazu im Testament erklären. Die Bindungswirkung führt dazu, dass die Eheleute nur gemeinsam die Einsetzung ihrer Kinder als Schlusserben abändern können und daher der Überlebende nach dem Tod des Partners an die Einsetzung der Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen gebunden ist, also diese Erbeinsetzung auch veränderten Verhältnissen nicht anpassen kann.

Um diese Konsequenz der Bindungswirkung zu vermeiden, wird sehr oft ein sog. Änderungsvorbehalt in das Testament aufgenommen, beispielsweise mit dem Wortlaut:

„Jeder von uns ist berechtigt, nach dem Tod des Erstversterbenden die Einsetzung unserer Kinder zu Erben des länger Lebenden in jeder Weise abzuändern. Bedacht werden dürfen aber nur unsere gemeinsamen Abkömmlinge“.

Mit der Einschränkung, dass nur die gemeinsamen Abkömmlinge bedacht werden dürfen, ist sichergestellt, dass der überlebende Ehemann nicht die Haushälterin zur Erbin einsetzt oder die überlebende Ehefrau beispielsweise nicht den Gärtner.

Der Fall:

Noch zu Lebzeiten beider Elternteile wendet sich ein Kind von der Familie ab, während die beiden anderen Kinder sich liebevoll um die Eltern kümmern. Die Eltern möchten daher das gemeinschaftliche Testament dahin abändern, dass das „böse“ Kind nur zu einem geringeren Erbteil zum Erben des länger Lebenden eingesetzt wird.

An der gemeinsamen Abänderung des vorhandenen Testaments sind die Eheleute aber gehindert, weil zwischenzeitlich ein Ehepartner an Demenz erkrankt ist und dadurch seine Testierfähigkeit verloren hat.

Der noch testierfähige Ehepartner hat daraufhin unter Berufung auf den im Testament enthaltenen Änderungsvorbehalt alleine in einem weiteren Testament die Erbquote des betreffenden Kindes herabgesetzt.

Zuerst stirbt der demente Ehepartner, kurz danach der Überlebende.

Das benachteiligte Kind beantragt nunmehr einen Erbschein, wonach alle drei Kinder den zuletzt verstorbenen Elternteil zu gleichen Teilen beerbt haben und beruft sich zur Begründung darauf, dass der zuletzt verstorbene Elternteil erst nach dem Tod des dementen Elternteils ein abweichendes Testament hätte errichten dürfen.

Ein ähnlich gelagerte Sachverhalt, wie vorstehend geschildert, war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (BayObLG 1 Z BR 31/95).

Das Nachlassgericht erlässt den beantragten Erbschein, wonach alle drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben aufgeführt werden.

Gegen diese Entscheidung haben die beiden „lieben“ Kinder Beschwerde eingelegt.

Das Bayrische Oberste Landesgericht - wie es damals noch hieß - führt dazu in der vorstehend zitierten Entscheidung aus, dass der im Zusammenhang mit einem Änderungsvorbehalt sehr gebräuchliche Begriff des „Überlebenden“ oder „Längerlebende“ insofern eindeutig sei, als dessen Person erst nach dem Tode des Erstversterbenden feststehe. Weiter heißt es: „Unklar ist jedoch, ob das einseitige Abänderungsrecht erst mit dem Ableben des Erstversterbenden entsteht, so dass eine vorher getroffene Verfügung unwirksam ist, oder ob der Überlebende bereits vorher anderweitig verfügen darf und nur die Wirksamkeit dieser Verfügung vom Tod des Ehegatten abhängt.“

Das Gericht kommt zu folgendem Ergebnis: „Die erforderliche ergänzende Testamentsauslegung ergibt, dass die Ehegatten dem Überlebenden eine Änderung der Schusserbeneinsetzung noch zu Lebzeiten des Erstversterbenden jedenfalls dann gestattet hätten, wenn der Erstversterbende aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer gehindert war, an einer solchen Änderung mitzuwirken.“

Die Beschwerde hatte somit Erfolg. Das zusätzliche, einseitige Testament wurde für wirksam erklärt und führte dazu, dass ein Erbschein erlassen wurde, wonach das „böse“ Kind entsprechend dem abändernden Testament zu einem geringeren Erbteil als die Geschwister benannt wurde.

Dem eingangs aufgeführten Formulierungsvorschlag für einen Änderungsvorbehalt könnte somit beispielsweise hinzugefügt werden:

„Von der Änderungsbefugnis darf jeder von uns schon zu Lebzeiten des anderen Gebrauch machen, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer verhindert ist, an einer gemeinsamen Abänderung der Schlusserbfolge mitzuwirken.“

Es bleiben aber Fragen offen: Welche Anforderungen sollen an die Feststellung der Testierunfähigkeit gestellt werden? Wenn durch Gutachten, sollen dann für denjenigen, der das Gutachten nicht gelten lässt, Nachteile in der Erbfolge entstehen? Es könnte auch daran gedacht werden, die vorstehend aufgeführte Bindungswirkung unter bestimmten Voraussetzungen später entfallen zu lassen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt ist zu empfehlen.

Autor des Beitrags: Egge Dettmers, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, www.rechtsanwalt-dettmers.de

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