
Arbeitgeber haften für nicht gewährten Urlaub (?)
Wer arbeitet, hat Anspruch auf Urlaub, der im Urlaubsjahr, spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres, genommen werden muss. Nach Ablauf dieses Übertragungszeitraums ist der Urlaub eigentlich verfallen. Es gibt dann auch keine finanzielle Entschädigung mehr. So sagt es das Bundesurlaubsgesetz. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 12.6.2014, 21 Sa 221/14) hat sich daher die Frage gestellt, wer eigentlich verantwortlich ist, wenn der Urlaub nicht genommen wird. Im konkreten Fall verlangte der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Entschädigung als Ausgleich für die offenen Urlaubstage des Vorjahres. Er hatte den Urlaub nicht beantragt. Andererseits hatte ihn der Arbeitgeber auch nicht von sich aus gewährt. Autor: Christian Scheffler ist Rechtsanwalt und Mediator. Er bearbeitet im Schwerpunkt arbeitsrechtliche Mandate. Rechtsanwaltskanzlei Karin Schulze – Kerstin Noll – Christian Scheffler in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt und Notar Rolf Maiwald, Wardenburg, Tel.: 04407/922 155.
Im Ergebnis profitiert der Arbeitgeber von dieser Regelung. Einmal erspart er sich den bezahlten Urlaub. Gleichzeitig steht ihm die Arbeitskraft seines Arbeitnehmers zur Verfügung, der selbst bei der Beendigung des Arbeitsvertrages keinen finanziellen Ausgleich für seine Mehrarbeit bekommt.
Das Gericht gab der Klage statt. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Er muss den Urlaub von sich aus bewilligen. Unterlässt er dies und verfällt der Urlaub deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, steht dem Arbeitnehmer Ersatzurlaub zu, der bei Beendigung des Arbeitsvertrages abzugelten ist. Das gilt unabhängig davon, ob er den Urlaub rechtzeitig beantragt hat. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber deshalb zu einer finanziellen Entschädigung. Allerdings ließ es die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Bislang vertrat das höchste Gericht nämlich die Auffassung, der Arbeitnehmer müsse seine Urlaubswünsche rechtzeitig anmelden, damit der Urlaub über den 31. März des Folgejahres, also über den Übertragungszeitraum hinaus, bestehen bleibt. Vom Arbeitgeber könne nicht erwartet werden, dass er die Urlaubswünsche erfragt (Urteil v. 15.9.2011 – 8 AZR 846/09).
Ob das Bundesarbeitsgericht nun seine Rechtsprechung ändern wird, bleibt abzuwarten. Bis zur Entscheidung gilt daher weiterhin: Nur mit einem rechtzeitigen Urlaubsantrag steht der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite!