
Altersbedingter Verschleiß rechtfertigt keine Kürzung
Wann darf der Unfallversicherer die Leistungen bei Vorschäden kürzen?
Glücklicherweise führt ein Unfall im Regelfall nicht zu dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen. Wenn aber unfallbedingt doch eine Invalidität eingetreten ist, kann man Versicherungsleistungen von seinem privaten Unfallversicherer verlangen. Eine Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Im Regelfall holt der Versicherer ein Gutachten ein, um den Umfang des Dauerschadens zu bestimmen. Gutachter führen dann häufig insbesondere bei älteren Versicherungsnehmern aus, dass ein degenerativer Vorschaden vorhanden und diese Veränderung bei der Bestimmung des unfallbedingten Dauerschadens nicht zu berücksichtigen ist. Sie ermitteln dann einen geringeren Invaliditätsgrad, der Versicherer zahlt demzufolge eine geringere Invaliditätsleistung. Grundsätzlich ist in den Versicherungsbedingungen vorgesehen, dass der Versicherer seine Leistungen kürzen darf, falls Krankheiten oder Gebrechen bei einer durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Bei degenerativen Erscheinungen liegt eine Krankheit oder ein Gebrechen erst dann vor, wenn diese über den alterstypischen normalen Verschleißzustand hinausgehen. Altersgerechte Verschleißerscheinungen sind weder Krankheit noch Gebrechen und rechtfertigen keine Leistungskürzung des Versicherers. Da damit nicht jede Verschleißerscheinung mindernd berücksichtigt werden darf, sollte das Gutachten dahingehend überprüft werden, welche Umstände der Sachverständige im Rahmen des Invaliditätsgrades berücksichtigt hat.