
Alkohol und Cannabis – kein Unterhalt
Der Sohn muss nicht für seinen Vater aufkommen – Frühere Versäumnisse
Der 60-jährige Vater ist alkoholkrank und lebt seit einigen Jahren im Heim. Die Kosten für das Heim hat das Sozialamt übernommen. Das Amt fordert nunmehr Unterhalt in Höhe von rund 130 Euro vom 25-jährigen Sohn des Vaters. Der Sohn, in Bremen lebend, verdient derzeit monatlich knapp 2300 Euro netto aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Das Sozialamt hat kein Recht, von dem Sohn Unterhalt zu verlangen. Denn nach der Trennung der Eltern blieb der Sohn bei seinem Vater, der jedoch in erheblichen Mengen Alkohol zu sich nahm. Der alkoholkranke Vater kümmerte sich nicht mehr um seinen Sohn, dessen Versorgung sowie auch dessen Schulbesuch. Der Vater konsumierte neben Alkohol auch Cannabis und zog seinen Sohn in den Drogenkonsum mit hinein. Der Sohn wurde mit 15 in einer Jugendeinrichtung untergebracht und lebte dort drei Jahre. Gegen den Vater wurde eine Kontaktsperre verhängt, da dieser versuchte, seinen Sohn mit Selbstmorddrohungen zur Rückkehr in den väterlichen Haushalt zu bewegen. Dem Sohn gelang es mit Hilfe der Drogenberatung beruflich und wirtschaftlich Fuß zu fassen. Er führt seit Jahren ein drogenfreies Leben. Das Amtsgericht Bremen hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 64 F 2866/14) beschlossen, dass Unterhaltsansprüche des Vaters verwirkt sind. Der Vater habe seinem Sohn nicht genügend Geld für die eigene Verpflegung zur Verfügung gestellt. Er habe sich nicht um seinen Sohn gekümmert und ihn sich selbst überlassen. Die Drogensucht des Sohnes habe er, der Vater, mit verursacht. Der Vater habe es auch unterlassen, sich selbst durch Beratung und Therapie von seiner Alkoholabhängigkeit zu befreien. Dieses Fehlverhalten des Vaters ist nach Auffassung des Bremer Familiengerichts derart schwer zu werten, dass Ansprüche auf Elternunterhalt gegenüber dem Sohn entfallen. Nach Paragraf 1611 BGB liegt vorliegend eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vor mit der Folge, dass Unterhaltsansprüche des Vaters – vorliegend durch das Sozialamt – in vollem Umfange verwirkt sind.