
Aktuelles zum Erbrecht
Im Rahmen des Erbrechts werden oftmals streitige Auseinandersetzungen über den Verbleib von Vermögen geführt, das dem Erblasser nachweisbar gehörte, dessen Verbleib allerdings im Ungewissen liegt. Nicht selten werden von Angehörigen aufgrund einer erteilten Vollmacht des Erblassers zu dessen Lebzeiten Barabhebungen von Konten vorgenommen, zu denen sich der Angehörige anschließend nicht erklären will bzw. zu denen er lapidar behauptet, das Bargeld dem Erblasser ausgehändigt zu haben. Das OLG Schleswig musste sich in einem Urteil vom 18. März 2014 (AZ 3 U 50/13) mit einem Fall befassen, in dem eine Tochter mehrere Goldbarren der Mutter veräußert sowie über einen Zeitraum von gut einem Jahr Abhebungen von mehr als 30.000,00 € von dem Konto der Mutter vorgenommen hat, deren Verwendung sich nur teilweise belegen ließ. Die Tochter berief sich darauf, im Rahmen einer Gefälligkeit gehandelt zu haben und dementsprechend nicht auskunftspflichtig zu sein. Auch habe die Mutter auf die Erteilung einer Auskunft verzichtet. Entgegen der Auffassung der Tochter ging das OLG Schleswig nicht von einer Gefälligkeit, sondern von einem Auftragsverhältnis aus. Dementsprechend sei die Tochter zur Rechenschaft und im Zweifel zur Herausgabe der Goldbarren und der ungeklärten Geldentnahmen verpflichtet. Es begründete dies damit, dass bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sei. Nur in Ausnahmefällen sei von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen, das lediglich ein reines Gefälligkeit- und kein Auftragswertes entstehen lässt. Das bloße verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Mutter und Tochter reicht hierzu keinesfalls aus. Das OLG Schleswig stützt sich auf eine Entscheidung des BGH vom 26 Juni 2008 (Aktenzeichen III ZR 30/08). In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei Beziehungen mit familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden können. Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe entfallen lediglich dann, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend gemacht habe und keine begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie den (Mit-) Erben die erforderlichen Rechte einräumt, um die missbräuchliche Verwendung von Vollmachten zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich überprüfen zu lassen. Autor: Dr. Ulf Künnemann, Rechtsanwalt und Steuerberater; Tel.: 0441 / 36 16 26 00 und 04488 / 520 41 10.