
Ärzte müssen auf Risiken hinweisen
Aufklärung vor einer Lebendorganspende ist unbedingt erforderlich
Nach dem Eingriff litt die Klägerin unter massiver Ermüdung und einem dauerhaften Erschöpfungszustand, der nicht kompensiert werden konnte. Sie musste ihren Beruf als Fluglotsin aufgeben. Sie verlangt Schadensersatz, weil sie vor der Operation nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass ein dauerhafter Erschöpfungszustand (Fatigue) sich postoperativ einstellen könnte. Hätte sie dies gewusst, hätte sie den Eingriff nicht durchführen lassen zumal, ihre Mutter noch nicht lange dialysepflichtig gewesen sei und noch geraume Zeit komplikationslos mit der Dialyse hätte leben können. Eine akute Gefahr habe noch nicht bestanden. Mit einem dauerhaften Erschöpfungszustand ist zu fünf bis zehn Prozent bei Nierenspenden zu rechnen, so der gerichtliche Sachverständige. Es handelt sich um ein spezielles Risiko der Nierenlebendspende. Die Klinik und die Ärzte hatten die Klägerin auf dieses Risiko nicht hingewiesen. Der ärztliche Eingriff ist zunächst eine rechtswidrige Körperverletzung. Willigt der Patient ein, ist der Eingriff rechtmäßig. Der Patient kann allerdings nur dann wirksam einwilligen, wenn der Behandler ihn zuvor ordnungsgemäß über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt hat. Nur dann ist der Behandelte in der Lage, zu entscheiden, ob er die Risiken eingehen will, den Eingriff also durchführen lassen will oder nicht. Die Behandler hatten die Klägerin im Fall des OLG Düsseldorf nicht auf einen möglichen dauerhaften Erschöpfungszustand als Folge des Eingriffs hingewiesen. Auch war sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass sich bei ihr wegen einer familiär bedingten Gefahr einer eigenen Niereninsuffizienz eine polyzystische Nierendegeneration entwickeln könnte. Zu berücksichtigen war, dass der Eingriff nicht medizinisch erforderlich war. In einem solchen Fall muss besonders sorgfältig und intensiv aufgeklärt werden. Anzulegen sind strenge Grundsätze, wie sie auch für kosmetische, also nicht notwendige Eingriffe, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelten. Die Klägerin konnte das Gericht davon überzeugen, dass sie ihre berufliche Tätigkeit und ihre durch zahlreiche Sportarten geprägte Lebensgestaltung nicht aufs Spiel gesetzt hätte, hätte man sie auf die genannten Risiken hingewiesen. Das OLG Düsseldorf verurteilte daher die Klinik und die beteiligten Ärzte, der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Fundstelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2016 – I – 8 U 115/12, GesR 2017, 37 ff).