Wie wird man freiwilliges Kassenmitglied?
FRAGE: Als Rentnerin bin ich bei einer gesetzlichen Kasse freiwillig versichert. Die will immer von mir meinen Steuerbescheid. Da stehen auch meine Einnahmen aus meiner vermieteten Immobilie drin. Muss das sein? ANTWORT: Ja. Sie als freiwillig Versicherte zahlen ja bis zur Bemessungsgrenze auf alle Ihre Einkünfte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dazu zählen neben Ihrer Alterrente eben auch Ihre Mieteinkünfte. Pflichtversicherte Rentner zahlen für Mieteinkünfte keine Beiträge. FRAGE: Kann ich dann nicht einfach in die Pflichtversicherung wechseln? ANTWORT: So einfach ist das nicht. Aber wenn Sie Kinder erzogen haben, können Ihnen drei Jahre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse angerechnet werden. Denn die Dauer der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse ist entscheidend für den Status: Nur wer 90 Prozent der zweiten Hälfte der Erwerbslebens gesetzlich versichert war, wird als Rentner Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner. Da Sie die 90 Prozent nicht erreicht hatten, wurden Sie zum freiwilligen Mitglied. Die Anrechnung Ihrer Kinder kann unter Umständen aber helfen, die Lücke zu schließen. Am besten machen Sie einen Termin mit Ihrer Kasse und legen die entsprechenden Nachweise vor. FRAGE: Meine Tochter ist von Geburt an schwerbehindert und über mich familienversichert. Wie lange kann sie das bleiben? ANTWORT: Für Ihre Tochter gelten die Altersgrenzen für die Familienversicherung nicht – sie kann auf Grund ihrer Behinderung also zeitlich unbegrenzt familienversichert bleiben. FRAGE: Mein Kosmetik-Geschäft werde ich aufgeben. Was wird dann aus meiner privaten Krankenversicherung? Kann ich zurück in die Gesetzliche? ANTWORT: Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Solange Sie noch unter 55 Jahre alt sind, werden Sie mit einer Festanstellung und einem Gehalt von über 450 Euro und unter 4.687,50 Euro monatlich Pflichtmitglied einer gesetzlichen Kasse, die Sie sich frei aussuchen können. Der Privatvertrag ist dann zu kündigen. Sind Sie älter, sind das Einkommen, der Familienstand und die Versicherung Ihres Ehepartners entscheidend. Ist er gesetzlich versichert und Ihr eigenes Gesamteinkommen liegt unter 445 Euro können Sie beitragsfrei familienversichert werden. Ihr Gesamteinkommen – einschließlich Kapitalerträgen, Zinsen oder Mieteinnahmen – prüft die Kasse und entscheidet dann. FRAGE: Mein Sohn ist privat krankenversichert und zieht aus beruflichen Gründen für ein Jahr in die Niederlande. Er hat dort mit einem ehemaligen Kommilitonen ein Start up gegründet. Gilt seine private Krankenversicherung dort auch weiter? ANTWORT: Ja, innerhalb Europas gilt die private Krankenversicherung zeitlich unbegrenzt. FRAGE: Ich erarbeite gerade meinen Businessplan für den Start in die berufliche Selbstständigkeit und werde erst einmal gesetzlich versichert bleiben. Mit welchen Kassen-Beiträgen muss ich als Selbstständiger rechnen? ANTWORT: Die Beitragsberechnung für Selbstständige ist komplizierter als bei Angestellten. Mit Beginn der Selbstständigkeit kann der Beitrag nur auf der Basis einer Schätzung Ihrer Einkünfte erfolgen. Wobei der Gesetzgeber allen hauptberuflich Selbstständigen in diesem Jahr ein Mindesteinkommen von 1.038,33 Euro monatlich unterstellt. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von knapp 193 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag von derzeit 0,9 Prozent und der Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche sind hier berücksichtigt. Der Höchstbeitrag liegt 2019 bei rund 842 Euro im Monat. 2020 wird das Mindesteinkommen und damit der Mindestbeitrag voraussichtlich auf 1.061,67 Euro beziehungsweise 197 Euro steigen, der Höchstbeitrag auf rund 870 Euro. Sie müssen auch berücksichtigen, dass Sie als Selbstständiger freiwilliges Mitglied sind und auf alle Ihre Einkünfte Beiträge zu zahlen haben. Sobald der erste Steuerbescheid vorliegt, prüft die Kasse, ob Sie zuviel oder zuwenig gezahlt hatten. Die Differenz wird entsprechend ausgeglichen und der Beitrag für die Zukunft festgelegt. FRAGE: Spätestens wenn ich in Rente gehe, will ich den Beitrag meiner privaten Krankenversicherung senken. Wie gehe ich da am besten vor? Ich bin seit 35 Jahren privat versichert. ANTWORT: Zuerst können Sie den Vertragsbestandteil Krankentagegeld kündigen. Dann sollten Sie rechtzeitig den Antrag auf den Zuschuss der Rentenversicherung stellen. Der beträgt 7,75 Prozent der Altersrente. Außerdem ist ein Termin mit der Versicherung empfehlenswert. Denn Sie können – so vorhanden – in einen gleichwertigen, aber günstigeren Tarif wechseln. Sparen können Sie auch mit dem Verzicht auf bestimmte Leistungen oder einen höheren Selbstbehalt. Sollte es für Sie finanziell eng werden, können Sie auch in den Standardtarif wechseln. Dieser ist gerade für langjährig privat Versicherte, umfasst aber nur das Leistungsspektrum der gesetzlichen Kassen. Lassen Sie sich alles ausführlich schriftlich ausrechnen und erläutern und entscheiden Sie erst dann. FRAGE: Ich bin privat krankenversichert. In zwei Jahren erwarte ich eine größere Auszahlung aus meiner privaten Rentenversicherung. Muss ich dafür dann Beiträge zahlen? ANTWORT: Nein. Bei privat Versicherten spielen die Einkünfte keine Rolle für die Beitragsberechnung. FRAGE: Ich will in eine Kasse wechseln, die besser als meine jetzige erreichbar ist. Kann ich das einfach so machen? ANTWORT: Ganz so einfach ist es nicht, da hierbei einige Regeln zu beachten sind. Wechseln können Sie, wenn Sie bereits 18 Monate Mitglied Ihrer derzeitigen Kasse sind. Ist das der Fall, können Sie der jetzigen Kasse kündigen, müssen ihr aber innerhalb von zwei Monaten die Mitgliedschaft in der neuen Kasse nachweisen. FRAGE: Meine Tochter (26) studiert Informatik und sucht gerade eine Firma, bei der sie als Werksstudentin arbeiten kann. Bleibt sie dann in der studentischen Krankenversicherung oder muss sie sich selbst versichern? ANTWORT: Solange Sie „hauptberuflich“ Studentin ist, bleibt Sie auch während der Werkstudiums Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten. @ Mehr Infos unter www.vdek.com und www.pkv.de