
Zwanzig Jahre Ehe – zehn Jahre Unterhalt
Die Dauer der Unterhaltszahlung hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere von der Dauer der Ehe, gemeinsamen Kindern und der Rollenverteilung in der Ehe. Die geschiedene Ehefrau, die im Alter von 20 Jahren geheiratet und danach vier Kinder geboren und großgezogen hat, wurde von ihrem Ehemann im Jahre 2007 geschieden. In einem Unterhaltsverfahren wurde ihr vom Oberlandesgericht (OLG) Köln nunmehr ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von zehn Jahren nach der Scheidung, also bis Dezember 2016, zugesprochen (OLG Köln Aktenzeichen 10 UF 76/13). Die geschiedene Ehefrau, gelernte Fleischfachverkäuferin, widmete sich rund zwei Jahrzehnte dem Haushalt und der Erziehung der gemeinsamen Kinder. Im Jahre 2000 arbeitete sie eine Zeit lang als Reinigungskraft und konnte nunmehr zu einer Sachbearbeiterin in Teilzeit aufsteigen. Die Ehe mit dem Ehemann, Verfahrensmechaniker, war eine typische Hausfrauenehe. Das Kölner Gericht hat deutlich gemacht, dass eine „Lebensstandardgarantie“ zwar nicht gegeben sei und auch ehebedingte Nachteile nicht bestünden. Denn die Ehefrau würde ohne die Ehe oder die Kinderbetreuung bei durchgehender Berufstätigkeit als gelernte Fleischfachverkäuferin im Laufe der Berufstätigkeit kein höheres Einkommen erzielen als jetzt mit der Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Autorin: Rechtsanwältin Christina Begenat, auch Fachanwältin für Familienrecht. Nähere Infos unter www.plesch-maehlmeyer.de , Telefon: 0441 / 77 91 10.
Dennoch ist zu beachten, dass die Ehe von langer Dauer war (vorliegend 20 Jahre) und die wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten stark war. Die Heirat im jungen Alter von 20 Jahren und das Erziehen von vier Kindern gebieten es, unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität weiterhin Unterhalt in Höhe von knapp 500 Euro monatlich zuzubilligen.
Die Vorinstanz, das Amtsgericht Aachen, hatte den nachehelichen Unterhalt auf ein Drittel der Ehezeit, also knapp sieben Jahre, beschränkt. Das Berufungsgericht hält diese Pauschalregelung für unangemessen. Eine Unterhaltszeit von zehn Jahren, also die Hälfte der Ehedauer, sei in Anbetracht der Anzahl der Kinder sachgerecht.
Das Gericht in Köln macht aber auch deutlich, dass der fehlende Aufbau einer eigenen Altersversorgung durch den Rentenausgleich im Scheidungsverfahren aufgefangen wurde und bei der Dauer des Unterhalts keine Berücksichtigung finden darf.