
Wissenswertes zum Thema Selbstanzeige
Steuerhinterziehung ist für die meisten Deutschen ein Weg der persönlichen Steuerpolitik. Das ändert aber leider nichts an der Strafbarkeit der Steuerhinterziehung. Aus diesem Grunde erhöhen die Steuerbehörden deutschlandweit auch den Druck auf Steuerpflichtige mit unversteuertem Vermögen im Ausland. Die Verhandlungen zum Steuerabkommen mit der Schweiz haben nur vorübergehend davon abgelenkt, dass der Fiskus nach wie vor CD’s mit Daten von Steuerhinterziehern kauft. Wenn Sie befürchten müssen, dass auch Ihr Name auf einer Steuersünder-CD aus der Schweiz auftaucht, sollten Sie sich besser beraten lassen. Für jeden, dessen Name sich auf einer der Steuer-CD’s wiederfindet oder für jeden, der dies befürchtet, stellt sich die Frage, ob eine sog. Selbstanzeige gefertigt und bei der Finanzbehörde eingereicht werden soll. Im Zuge der Steueraffäre um den Präsidenten des FC Bayern München, Uli Hoeneß, und Alice Schwarzer ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige in die Kritik geraten. In der SPD wollen Politiker wie Sigmar Gabriel die strafbefreiende Selbstanzeige abschaffen; einzelne Politiker der Grünen fordern eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch bei Bagatellstraftätern. Aus den Reihen der CDU/CSU hingegen wird an der strafbefreienden Selbstanzeige festgehalten. So erklärte CDU-Finanzminister Wolfgang Schäuble am 6. Februar 2014, dass er keine überzeugenden Gründe für eine Abschaffung des Instruments sehe. Demnach lässt sich eine Bestrafung zurzeit noch vermeiden. Mit der strafbefreienden Selbstanzeige hat der Gesetzgeber in § 371 AO dem Steuerpflichtigen eine Möglichkeit zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gegeben. Hiernach bleibt in den Fällen einer Steuerhinterziehung straffrei, wer unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Der Hintergrund dieser Regelung ist jedoch nicht das Ziel der Resozialisierung, sondern vielmehr fiskalpolitisch motiviert. Für den Fiskus ist dies durchaus ein bewährtes Mittel, um Steuergelder einzutreiben, die ihm bislang verborgen blieben. Denn bei einer Selbstanzeige muss die gesamte Steuerschuld zuzüglich Zinsen sehr zeitnah bezahlt werden. Zudem wird ab einem Hinterziehungsbetrag von 50 000 Euro pro Tat und Jahr ein Strafzuschlag in der Höhe von fünf Prozent fällig. Im Prinzip ist die Frage, ob man eine Selbstanzeige beim Finanzamt abgeben soll, eine Art Risikoabwägung: wie hoch ist das Risiko der Entdeckung und was kostet mich die Selbstanzeige? Ein anderer Punkt kann natürlich auch die echte Läuterung sein bzw. das schlechte Gewissen. Bei zahlreichen älteren Mitbürgern spielt eine wichtige Rolle, dass man später kein Schwarzgeld vererben will und damit ein strafrechtliches Problem auf die nächste Generation abwälzt. Man darf nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2.12.2008 davon ausgehen, dass bei hinterzogenen Steuern ab 100 000 Euro mit Freiheitsstrafe gerechnet werden muss. Diese kann nach der BGH-Entscheidung in der Regel noch zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Steuerschaden unter einer Million € liegt. Bei mehr als einer Million € Steuerschaden muss mit Haft gerechnet werden. Die Höhe der Strafe hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles und dem Vorleben des Täters ab. Wiederholungstäter haben hier schlechte Karten. Bei kleineren Summen werden die Strafen meist nach Tagessätzen pro 500 Euro hinterzogener Steuer berechnet. Ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gilt man übrigens auch als vorbestraft, weil ab dieser Grenze Verurteilungen für alle sichtbar im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen werden. Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass alle Angaben gemacht werden, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden und die hinterzogene Steuer entrichtet wird. Der BGH hat am 20.5.2010 entschieden, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangt, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Vielmehr muss man, um Straffreiheit zu erlangen, hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen. Eine Teilselbstanzeige reicht demnach nicht aus. Eine Strafbefreiung tritt lediglich dann nicht ein, wenn die Finanzbehörde bereits zu Ermittlungen erschienen ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt war oder die hinterzogenen Steuern einen Betrag in Höhe von € 50 000 Euro übersteigen. In zeitlicher Hinsicht müssen die „unverjährten Steuerstraftaten“ offengelegt werden. Damit ist die strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gemeint. Gleichwohl ist in der Praxis ein Zeitraum von zehn Jahren mit Blick auf die ebenso lange Verjährungs- bzw. Festsetzungsfrist zu empfehlen. Ist die Tat verjährt, so ist die Selbstanzeige in den meisten Fällen überflüssig. Die Selbstanzeige muss im Übrigen nicht als solche bezeichnet werden; es reicht eine Nacherklärung. Um letztlich eine wirksame Selbstanzeige unter Abwägung aller Risiken abgeben zu können, empfiehlt es sich, den Rat eines Steuerexperten einzuholen. Autor dieses Beitrags: Hendrik Gilbers, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; Beermann, Gerdes & Gilbers Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Infos unter www.stb-bgg.de ). Bild © alias Marco2811 - Fotolia.com