
Wirtschaftliche Tätigkeit im Verein
Finanzamtliches Siegel der Gemeinnützigkeit ist kein Freifahrtschein
Das hat seinen Grund darin, dass die Gemeinnützigkeit eines Vereines nicht alleine mit der Satzung geregelt werden kann, sondern auch der Zustimmung des Finanzamtes bedarf, das neben dem gemeinnützigen Zweck der Tätigkeit auch die weitere Mittelverwendung im Falle der Auflösung in der Satzung prüft. Nicht wenige Vereine müssen hier nachbessern, womit sich die Änderungsbeschlüsse für die jeweilige Vereinsatzung ergeben. Ist eine solche steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit erreicht, wird nicht selten darin der Freifahrtschein gesehen, mit Fleiß und Engagement auch für den wirtschaftlichen Erfolg zu sorgen. Genau an dieser Stelle schlagen die Finanzämter jedoch nicht die Augen nieder, sondern werfen sehr genau einen Blick darauf, ob nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird, die über die grundsätzlich fehlende Wirtschaftlichkeit des Vereins hinausgeht. Das finanzamtliche Siegel der Gemeinnützigkeit ist somit kein Freifahrtschein für wirtschaftliche Tätigkeit oder gar für das Horten kleinerer oder größerer Vermögen über viele Jahre hinweg. Ganz andere Gefahr droht den Vereinen aber dadurch, dass viele wirtschaftliche Aktivitäten auch innerhalb eines Vereins entfaltet werden. Wenn dies nebenbei geschieht, bestehen hier keine Bedenken. Anders ist es jedoch, wenn es zum Hauptgeschäft eines Vereins gehört, eine wirtschaftliche Aktivität zu entwickeln. Markant sind hier die Beispiele von Fußballvereinen, aber auch sogenannte Kindertagesstättenvereine haben nicht das Nebengeschäft der Betreuung von Kindern, sondern auch hier ist es gerade die Haupttätigkeit, die sich wirtschaftlich entfaltet. Genau hier haben aber einige Registergerichte angesetzt und nicht wenigen Vereinen die Existenzberechtigung als Verein abgesprochen, indem sogenannte Löschungsverfahren eingeleitet wurden. Ist man im Kern ein Wirtschaftsunternehmen „im Pelz“ eines Vereins, so könnte also dieses Privileg genommen werden. Derzeit sind auch Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig und es ist damit zu rechnen, dass diese Löschungen von Vereinen bestätigt werden. Kein Mittel ohne Gegenmittel: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat deshalb jetzt einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der Erleichterungen bringt, sofern es um „wirtschaftlich tätige Vereine“ geht. Hier sollen die Landesbehörden das Recht erhalten, die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins zu gestatten. Wie das aber in Zukunft konkret ausgestaltet wird, ist derzeit noch offen. Es zeichnen sich aber Änderungen ab, auf die sich Vereine, ihre Mitglieder und Organe zukünftig einstellen müssen.